verb. Rs C-282/16 und C-309/16; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (HG Wien und BVwG); Art. 63 Abs. 1 AEUV; Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen: Anwendbarkeit auf eine Abbaugesellschaft, die ihre Eigenschaft als Kreditinstitut vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2014/59/EU verloren hat; mit gesetzlicher Ausfallsbürgschaft einer Gebietskörperschaft besicherte Verbindlichkeiten als „besicherte Verbindlichkeiten“ iSd RL 2014/59/EU; Rechtsschutz für Gläubiger einer Abbaugesellschaft; Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten: unionsweite Wirksamkeit von Herabschreibungsmaßnahmen der nationalen Abwicklungsbehörde; Vorlagen (111943/EU XXV.GP)

EGH: RS C-282/16 LIMITE
14.07.2016
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-282/16 und C-309/16; österreichische Vorabentscheidungsersuchen (HG Wien und BVwG); Art. 63 Abs. 1 AEUV; Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen: Anwendbarkeit auf eine Abbaugesellschaft, die ihre Eigenschaft als Kreditinstitut vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2014/59/EU verloren hat; mit gesetzlicher Ausfallsbürgschaft einer Gebietskörperschaft besicherte Verbindlichkeiten als „besicherte Verbindlichkeiten“ iSd RL 2014/59/EU; Rechtsschutz für Gläubiger einer Abbaugesellschaft; Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten: unionsweite Wirksamkeit von Herabschreibungsmaßnahmen der nationalen Abwicklungsbehörde; Vorlagen

Erstellt am 14.07.2016

Eingelangt am 15.07.2016, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-282/16/0001-V/7/2016)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-309/16