Rs C-240/17; finnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens; Ausweisung nach Nigeria und Verhängung eines Einreiseverbotes für den Schengen-Raum wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel einer anderen Vertragspartei verfügt; Fragen betreffend die Konsultationspflicht; Vorlage sowie Stellungnahme des vorlegenden Gerichts (148287/EU XXV.GP)

EGH: RS C-240/17 LIMITE
14.06.2017
mehrsprachig

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-240/17; finnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens; Ausweisung nach Nigeria und Verhängung eines Einreiseverbotes für den Schengen-Raum wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel einer anderen Vertragspartei verfügt; Fragen betreffend die Konsultationspflicht; Vorlage sowie Stellungnahme des vorlegenden Gerichts

Erstellt am 14.06.2017

Eingelangt am 22.06.2017, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-240/17/0002-V/7/2017)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
06.03.2018 RAT: CM 1816/18 EUTO
Working Party for Schengen Matters (SIS/SIRENE) / Mixed Committee (EU-Iceland, Norway and Switzerland, Liechtenstein) Date: 16 March 2018 Time: 10.00 Venue: COUNCIL EUROPA BUILDING Rue de la Loi 155, 1048 BRUSSELS (13641/EU XXVI.GP)