Rs C-674/17; finnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 16 Abs. 1 lit. e der RL 92/43/EWG (FFH-RL); regional begrenzte Ausnahmegenehmigungen für die bestandspflegende Jagd; Ermessensausübung; keine anderweitige Lösung zur Verhinderung von Wilderei; Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL betreffend den Erhaltungszustand von Populationen; Beurteilung des Erhaltungszustands einer Art bezogen auf ein bestimmtes Gebiet, das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats oder ein noch größeres Verbreitungsgebiet; Möglichkeit der Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen trotz Nichtvorliegens eines günstigen Erhaltungszustands einer Art iSd. FFH-RL; Vorlage (10114/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-674/17 LIMITE
24.01.2018
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-674/17; finnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 16 Abs. 1 lit. e der RL 92/43/EWG (FFH-RL); regional begrenzte Ausnahmegenehmigungen für die bestandspflegende Jagd; Ermessensausübung; keine anderweitige Lösung zur Verhinderung von Wilderei; Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL betreffend den Erhaltungszustand von Populationen; Beurteilung des Erhaltungszustands einer Art bezogen auf ein bestimmtes Gebiet, das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats oder ein noch größeres Verbreitungsgebiet; Möglichkeit der Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen trotz Nichtvorliegens eines günstigen Erhaltungszustands einer Art iSd. FFH-RL; Vorlage

Erstellt am 24.01.2018

Eingelangt am 02.02.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-674/17/0001-V 6/2018)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
01.08.2022 EGH: RS C-436/22 EUGH
Rs C-436/22; spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Artenschutzsystem für den Wolf; Nutzung des Wolfes in Jagdgebieten; Auslegung des Art. 2 Abs. 2 (Maßnahmen für einen günstigen Erhaltungszustand) sowie der Art. 4, 11, 12, 14, 16 und 17 (Festlegung der Schutzgebiete und Maßnahmen sowie deren Überwachung, Berichte und Ausnahmen) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Wolf [in bestimmten Gebieten] zu einer jagdbaren und bejagbaren Art erklärt und die lokale Nutzung des Wolfes in den Jagdgebieten in den Saisonen von 2019 bis 2022 genehmigt, wenn sein Erhaltungszustand im betreffenden Mitgliedstaat davor als „ungünstig – unzureichend bewertet wurde, weswegen alle Wolfspopulationen in diesem Mitgliedstaat unter strengem Schutz stehen; Frage, ob es mit den Zielen der Richtlinie 92/43/EWG vereinbar wäre, dem Wolf in verschiedenen, durch einen Fluss getrennten Gebieten einen unterschiedlichen Schutzstatus zu verleihen, unter der Berücksichtigung, dass wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen, sein Erhaltungszustand in den drei (Habitat) egionen des Mitgliedstaats als ungünstig bewertet ist und er in einem regional angrenzenden Mitgliedstaat ebenfalls streng geschützt ist und auch die Rechtsprechung des EuGH gegen eine solche Unterscheidung spricht; Einstufung der jagdlichen Nutzung als „Nutzung“ i.S.d. Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG; Frage, ob mit den Berichten, die zur Bestimmung des Erhaltungszustandes des Wolfs zu berücksichtigen sind, jene nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG gemeint sind und ob die Bewertung der Maßnahmen betreffend eine lokale Wolfspopulation „in einem größeren Rahmen“ iSd Urteils C-674/17 (Tapiola) durchzuführen ist; Vorlage (110067/EU XXVII.GP)