Rs C-38/18; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 16, Art. 18 und Art. 20 Buchst. b der RL 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Staftaten; Recht auf ein faires Strafverfahren wegen Geldwäsche und Betrug; Richterwechsel; Zulässigkeit einer zwingenden Neueinvernahme des Opfers (Kreuzverhör), wenn ein Verfahrensbeteiligter der Verlesung des Protokolls über die im selben Verfahren bereits vor einem anderen Richter durchgeführte Vernehmung des Opfers nicht zustimmt; Vorlage (12551/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-38/18 LIMITE
22.02.2018
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-38/18; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 16, Art. 18 und Art. 20 Buchst. b der RL 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Staftaten; Recht auf ein faires Strafverfahren wegen Geldwäsche und Betrug; Richterwechsel; Zulässigkeit einer zwingenden Neueinvernahme des Opfers (Kreuzverhör), wenn ein Verfahrensbeteiligter der Verlesung des Protokolls über die im selben Verfahren bereits vor einem anderen Richter durchgeführte Vernehmung des Opfers nicht zustimmt; Vorlage

Erstellt am 22.02.2018

Eingelangt am 23.02.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (GZ BMVRDJ-VA.C-38/18/0001-V 6/2018)