EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-105/18 bis C-113/18; spanische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 191 Abs. 2 AEUV sowie des Art. 9 Abs. 1 WRRL 2000/60/EG; Verursacherprinzip; Entgelt für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung; Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen; angemessene wirtschaftliche Gewichtung der Wassernutzungen; Zweifel am Umweltschutzziel der Abgabe; Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Elekrizitätsbinnenmarkt-RL 2009/72/EG; Abgabe nur für Erzeuger mit Tätigkeit in überregionalen Einzugsgebieten, nicht für Konzessionäre in intraregionalen Einzugsgebieten; Abgabe nur für Erzeuger von Strom aus Wasserkraft; Auslegung des Art. 107 Abs. 1 AEUV: Erhebung eines Wassernutzungsentgelts als verbotene staatliche Beihilfe; Vorlage
Erstellt am 20.03.2018
Eingelangt am 21.03.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (GZ BMVRDJ-VA.C-105/18/0001-V 6/2018)
- EGH: RS C-105/18