EU-V: Europ. Gerichtshof
Verb. Rs C-807/18 und C-39/19; ungarische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union; Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet; Frage, ob von Internetzugangsanbietern offerierte Dienstleistungspakete, die Internetzugangsdienste ungleich behandeln (Datenverkehr bestimmter Anwendungen wird nicht zum etwaigen Datenverbrauch hinzugerechnet), unionsrechtswidrig sind; Prüfungsumfang der nationalen Regulierungsbehörden; Relevanz des Umfangs der einschränkenden Maßnahme auf die Rechte des Endnutzers; Frage, ob schon allein aufgrund des Vorliegens einer Ungleichbehandlung gegen das Gebot der diskriminierungsfreien Erbringung von Internetzugangsdiensten verstoßen wird; Vorlage
Erstellt am 12.03.2019
Eingelangt am 14.03.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-807/18/0001-V 6/2019)
- EGH: RS C-807/18
Dok.Nr.
Dokumenten der EU-Institutionen zugeordnete, fortlaufende Nummer mit Jahreszahl, um diese eindeutig zu identifizieren. |
Betreff |
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EGH: RS C-39/19 |