Rs C-135/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, c und h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Frage, ob das österreichische Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist; Frage, ob ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohn- und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem zweiten Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte im zweiten Mitgliedstaat erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat; Vorlage (59756/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-135/19 LIMITE
27.03.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-135/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, c und h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Frage, ob das österreichische Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist; Frage, ob ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohn- und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem zweiten Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte im zweiten Mitgliedstaat erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat; Vorlage

Erstellt am 27.03.2019

Eingelangt am 28.03.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-135/19/0001-V 6/2019)