EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-83/19, C-127/19 und C-197/19; rumänische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung, des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur EU sowie ua. von Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 EUV; Frage, ob das mit der genannten Entscheidung eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann; Frage, ob die Anforderung, die in Berichten, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt wurden, aufgestellt wurden, für den rumänischen Staat verbindlich sind; Garantien für ein unabhängiges Disziplinarverfahren für Richter in Rumänien; Vereinbarkeit der Einrichtung einer staatsanwaltschaftlichen Abteilung, die ausschließlich für die Ermittlung von durch Richter oder Staatsanwälte begangene Straftaten zuständig ist, mit Art. 2 und 19 EUV und Art. 47 GRC; Möglichkeit der Ausübung mittelbaren Drucks auf Richter und Staatsanwälte; Frage, ob Unionsrecht Vorrang vor Entscheidungen des rumänischen Verfassungsgerichts hat; Vorlagen; Mitteilung über die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs, die Rs gemäß Art. 53 Abs. 3 der VfO mit Vorrang zu entscheiden
Erstellt am 02.04.2019
Eingelangt am 04.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-83/19/0001-V 6/2019)
- EGH: RS C-83/19