Rs C-216/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; Frage der Verfügung des Eigentümers einer beihilfefähigen Hektarfläche über diese Fläche, wenn einem Dritten zwar kein (vom Eigentümer abgeleitetes) Nutzungsrecht zusteht, ein Dritter die Fläche aber ohne Nutzungsrecht tatsächlich nutzt; Auslegung der Wortfolge „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand“ in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1307/2013; Vorlage (61801/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-216/19 LIMITE
12.04.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-216/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik; Frage der Verfügung des Eigentümers einer beihilfefähigen Hektarfläche über diese Fläche, wenn einem Dritten zwar kein (vom Eigentümer abgeleitetes) Nutzungsrecht zusteht, ein Dritter die Fläche aber ohne Nutzungsrecht tatsächlich nutzt; Auslegung der Wortfolge „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand“ in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1307/2013; Vorlage

Erstellt am 12.04.2019

Eingelangt am 12.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-216/19/0001-V 6/2019)