Rs C-223/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LG Wiener Neustadt); Pensionsanpassung 2018 (§ 711 ASVG); Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen (vgl. § 24a NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz); Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 17, 20, 21 und 47 GRC; nationale Regelung, nach der ein ehemaliger Arbeitgeber einen bestimmten Teil einer Betriebspension, die als direkte Leistungszusage vertraglich vereinbart wurde, bei Ausbezahlung der Betriebspension abzuziehen und einzubehalten (Pensionssicherungsbeitrag) bzw. keine Wertanpassung der Betriebspension vorzunehmen hat; Frage, ob eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters bzw. des Vermögens vorliegt; Frage, ob die gesetzlich angeordnete Vermögensverschiebung, für die keine Entschädigung vorgesehen ist, in das Eigentumsrecht des ehemaligen Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers eingreift; Frage, ob ein wirksamer Rechtsbehelf besteht; Vorlage (62233/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-223/19 LIMITE
16.04.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-223/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LG Wiener Neustadt); Pensionsanpassung 2018 (§ 711 ASVG); Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen (vgl. § 24a NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz); Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 17, 20, 21 und 47 GRC; nationale Regelung, nach der ein ehemaliger Arbeitgeber einen bestimmten Teil einer Betriebspension, die als direkte Leistungszusage vertraglich vereinbart wurde, bei Ausbezahlung der Betriebspension abzuziehen und einzubehalten (Pensionssicherungsbeitrag) bzw. keine Wertanpassung der Betriebspension vorzunehmen hat; Frage, ob eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters bzw. des Vermögens vorliegt; Frage, ob die gesetzlich angeordnete Vermögensverschiebung, für die keine Entschädigung vorgesehen ist, in das Eigentumsrecht des ehemaligen Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers eingreift; Frage, ob ein wirksamer Rechtsbehelf besteht; Vorlage

Erstellt am 16.04.2019

Eingelangt am 17.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-223/19/0001-V 6/2019)