Rs C-238/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie); Frage, ob alleine eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht eine „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ darstellt oder ob zusätzlich der Militärdienst in einem formalisierten Verfahren verweigert werden muss, auch wenn das Herkunftsland ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorsieht; Schutz von Personen, die sich nach Ablauf der Zurückstellung vom Militärdienst der zwangsweisen Heranziehung durch Flucht entziehen; Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU und Prüfungsumfang der nationalen Gerichte; Bedingung für den Flüchtlingsschutz: Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 mit den in Art. 10 der RL 2011/95/EU vorgesehen Verfolgungsgründen; Frage, ob bereits eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes einen Fall der Verfolgung nach Art. 10 der RL 2011/95/EU darstellt; Vorlage (62942/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-238/19 LIMITE
26.04.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-238/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie); Frage, ob alleine eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht eine „Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt“ darstellt oder ob zusätzlich der Militärdienst in einem formalisierten Verfahren verweigert werden muss, auch wenn das Herkunftsland ein Recht auf Militärdienstverweigerung nicht vorsieht; Schutz von Personen, die sich nach Ablauf der Zurückstellung vom Militärdienst der zwangsweisen Heranziehung durch Flucht entziehen; Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU und Prüfungsumfang der nationalen Gerichte; Bedingung für den Flüchtlingsschutz: Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 mit den in Art. 10 der RL 2011/95/EU vorgesehen Verfolgungsgründen; Frage, ob bereits eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes einen Fall der Verfolgung nach Art. 10 der RL 2011/95/EU darstellt; Vorlage

Erstellt am 26.04.2019

Eingelangt am 30.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-238/19/0001-V 6/2019)