Rs C-291/19; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung, der Art. 37 und Art. 38 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens sowie ua. von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 19 EUV und Art. 47 GRC; Frage, ob das mit der Entscheidung 2006/928/EG eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann; Frage, ob die Anforderungen sowie die übrigen Feststellungen, die in Berichten, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt wurden, aufgestellt wurden, für den rumänischen Staat verbindlich sind; Garantien für ein unabhängiges Disziplinarverfahren für Richter und Staatsanwälte in Rumänien; Vereinbarkeit der Einrichtung einer staatsanwaltschaftlichen Abteilung, die ausschließlich für die Ermittlung von durch Richter oder Staatsanwälte begangene Straftaten zuständig ist, mit Art. 2 und 19 EUV und Art. 47 GRC; Möglichkeit der Ausübung mittelbaren Drucks auf Richter und Staatsanwälte; Vorlage (66972/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-291/19 LIMITE
29.05.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-291/19; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung, der Art. 37 und Art. 38 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens sowie ua. von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 19 EUV und Art. 47 GRC; Frage, ob das mit der Entscheidung 2006/928/EG eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann; Frage, ob die Anforderungen sowie die übrigen Feststellungen, die in Berichten, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt wurden, aufgestellt wurden, für den rumänischen Staat verbindlich sind; Garantien für ein unabhängiges Disziplinarverfahren für Richter und Staatsanwälte in Rumänien; Vereinbarkeit der Einrichtung einer staatsanwaltschaftlichen Abteilung, die ausschließlich für die Ermittlung von durch Richter oder Staatsanwälte begangene Straftaten zuständig ist, mit Art. 2 und 19 EUV und Art. 47 GRC; Möglichkeit der Ausübung mittelbaren Drucks auf Richter und Staatsanwälte; Vorlage

Erstellt am 29.05.2019

Eingelangt am 04.06.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-291/19/0001-V 6/2019)