Rs C-355/19; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rs. C-127/19); Frage, ob das mit der Entscheidung 2006/928/EG (Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann; Frage, ob Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des genannten Verfahrens unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union fallen; Frage, ob die im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichte für den rumänischen Staat verbindlich sind; Vereinbarkeit der Einrichtung einer staatsanwaltschaftlichen Abteilung – die ausschließlich für die Ermittlung von Straftaten zuständig ist, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen worden sind – mit Art. 2 und 19 EUV; Möglichkeit der Ausübung von Druck auf Richter und Staatsanwälte und Gefahr politischer Einflussnahme; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (70523/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-355/19 LIMITE
03.07.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-355/19; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rs. C-127/19); Frage, ob das mit der Entscheidung 2006/928/EG (Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann; Frage, ob Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des genannten Verfahrens unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union fallen; Frage, ob die im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichte für den rumänischen Staat verbindlich sind; Vereinbarkeit der Einrichtung einer staatsanwaltschaftlichen Abteilung – die ausschließlich für die Ermittlung von Straftaten zuständig ist, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen worden sind – mit Art. 2 und 19 EUV; Möglichkeit der Ausübung von Druck auf Richter und Staatsanwälte und Gefahr politischer Einflussnahme; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Erstellt am 03.07.2019

Eingelangt am 03.07.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-355/19/0001-V 6/2019)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-127/19
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
15.06.2021 EGH: RS C-216/21 EUGH
Rs C-216/21; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rs. C-355/19); Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit; Auslegung von Art. 2 und 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 GRC sowie der Entscheidung 2006/928/EG (Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung [VZÜ] der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung); rechtliche Qualifikation des mit der Entscheidung 2006/928/EG eingeführten VZÜ als Handlung eines Organs der Europäischen Union iSv. Art. 267 AEUV; Vorlagemöglichkeit; Frage, ob Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des VZÜ unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union fallen; Frage, ob die im Rahmen des VZÜ erstellten Berichte für den rumänischen Staat verbindlich sind; Frage, ob der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (im Lichte des Art. 2 EUV) auf Verfahren zur Beförderung amtierender Richter anwendbar ist und mit einem Beförderungssystem bei einem höheren Gericht (aufgrund seiner Beurteilungskriterien, Zusammensetzung und Zuständigkeiten) vereinbar ist; Änderung des Beförderungsverfahrens für Richter mit Exekutivaufgaben entgegen den Empfehlungen des VZÜ durch Rumänien; Vorhersehbarkeit und Sicherheit des Rechts der Europäischen Union; Vorlage (65915/EU XXVII.GP)