Rs C-397/19; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung sowie von Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV; Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der richterlichen Unabhängigkeit; Fragen, ob das mit der genannten Entscheidung eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann, es integraler Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist und es nach Maßgabe von dessen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden ist; Frage, ob die im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichte für den rumänischen Staat verbindlich sind und die darin aufgestellten Anforderungen erfüllt werden müssen; Fragen zur Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung über die zivilrechtliche Haftung von Richtern und Staatsanwälten für Schäden, die durch Justizirrtümer entstanden sind; Unklare Definition des Begriffs des Justizirrtums; eingeschränkte Möglichkeit der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des betroffenen Richters bzw. Staatsanwalts in einem solchen Verfahren; Möglichkeit der Ausübung von Druck auf Richter und Staatsanwälte; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (71327/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-397/19 LIMITE
08.07.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-397/19; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung sowie von Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV; Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der richterlichen Unabhängigkeit; Fragen, ob das mit der genannten Entscheidung eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren als Handlung eines Unionsorgans iSd. Art. 267 AEUV angesehen werden kann, es integraler Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist und es nach Maßgabe von dessen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden ist; Frage, ob die im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichte für den rumänischen Staat verbindlich sind und die darin aufgestellten Anforderungen erfüllt werden müssen; Fragen zur Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung über die zivilrechtliche Haftung von Richtern und Staatsanwälten für Schäden, die durch Justizirrtümer entstanden sind; Unklare Definition des Begriffs des Justizirrtums; eingeschränkte Möglichkeit der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des betroffenen Richters bzw. Staatsanwalts in einem solchen Verfahren; Möglichkeit der Ausübung von Druck auf Richter und Staatsanwälte; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Erstellt am 08.07.2019

Eingelangt am 10.07.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-397/19/0001-V 6/2019)