EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-801/18; luxemburgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 45 AEUV, der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundsatz der Gleichbehandlung) betreffend die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, Familienleistungen an einen Unionsbürger auszubezahlen, wenn diese bei Vorliegen derselben Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen aufgrund eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ihren eigenen Staatsangehörigen bzw. Einwohnern und jenen des Drittstaates auszuzahlen wären; Auslegung des Urteils in der Rechtssache C-55/00, Gottardo; keine Rechtfertigung der Nichtgewährung mit übergroßen finanziellen und administrativen Belastungen der betroffenen Verwaltung; Vorlage und Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung
Erstellt am 09.09.2019
Eingelangt am 10.09.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-801/18/0001-V 6/2019)
- EGH: RS C-801/18