Rs C-629/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG Steiermark); Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und des Art. 6 Abs. 1 der Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG in Verbindung mit der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser bzw. der Klärschlammrichtlinie 86/278/EWG; Qualifikation von Klärschlamm als Abfall; Qualifikation eines Stoffes als Nebenprodukt im Sinne des unionsrechtlichen Abfallbegriffs, wenn dem Stoff aus prozesstechnischen Gründen ein geringer Prozentsatz an anderen Stoffen beigemengt wird, die sonst als Abfall zu betrachten wären; kein Einfluss auf die Zusammensetzung des Gesamtstoffes; erheblicher Vorteil für die Umwelt; Vorlage (76338/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-629/19 LIMITE
26.09.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-629/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LVwG Steiermark); Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und des Art. 6 Abs. 1 der Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG in Verbindung mit der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser bzw. der Klärschlammrichtlinie 86/278/EWG; Qualifikation von Klärschlamm als Abfall; Qualifikation eines Stoffes als Nebenprodukt im Sinne des unionsrechtlichen Abfallbegriffs, wenn dem Stoff aus prozesstechnischen Gründen ein geringer Prozentsatz an anderen Stoffen beigemengt wird, die sonst als Abfall zu betrachten wären; kein Einfluss auf die Zusammensetzung des Gesamtstoffes; erheblicher Vorteil für die Umwelt; Vorlage

Erstellt am 26.09.2019

Eingelangt am 27.09.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-629/19/0001-V 6/2019)