Rs C-710/19; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 45 AEUV (Arbeitskräfte), der Art. 15 und 31 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie der Art. 41 und 47 GRC (Recht auf gute Verwaltung und einen wirksamen Rechtsbehelf); Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, einem Arbeitssuchenden einen „angemessenen Zeitraum“ von mindestens 6 Monaten für das Bewerbungsverfahren einzuräumen, innerhalb dessen dem Arbeitssuchenden – unabhängig von der tatsächlichen Chance auf Einstellung – der Aufenthalt gestattet wird; Verpflichtung nationaler Gerichte, im Rahmen des Rechtmittelverfahrens neue Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nach Erlass einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auftreten und zu einer anderen Entscheidung geführt hätten; Vorlage (837/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-710/19 LIMITE
28.10.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-710/19; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 45 AEUV (Arbeitskräfte), der Art. 15 und 31 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie der Art. 41 und 47 GRC (Recht auf gute Verwaltung und einen wirksamen Rechtsbehelf); Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, einem Arbeitssuchenden einen „angemessenen Zeitraum“ von mindestens 6 Monaten für das Bewerbungsverfahren einzuräumen, innerhalb dessen dem Arbeitssuchenden – unabhängig von der tatsächlichen Chance auf Einstellung – der Aufenthalt gestattet wird; Verpflichtung nationaler Gerichte, im Rahmen des Rechtmittelverfahrens neue Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nach Erlass einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auftreten und zu einer anderen Entscheidung geführt hätten; Vorlage

Erstellt am 28.10.2019

Eingelangt am 29.10.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-710/19/0001-V 6/2019)