Rs C-654/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO); Methode der Berechnung von Verspätungen; Frage, ob die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der planmäßigen Ankunftszeit oder jene zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der Zeit der voraussichtlichen Türöffnung bei planmäßiger Ankunftszeit maßgeblich ist; Vorlage (1816/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-654/19 LIMITE
05.11.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-654/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO); Methode der Berechnung von Verspätungen; Frage, ob die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der planmäßigen Ankunftszeit oder jene zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der Zeit der voraussichtlichen Türöffnung bei planmäßiger Ankunftszeit maßgeblich ist; Vorlage

Erstellt am 05.11.2019

Eingelangt am 06.11.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-654/19/0001-V 6/2019)