Rs C-134/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (Landesgericht Eisenstadt); „VW-Abgasskandal“; Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; (Un-)Zulässigkeit eines AbgasrückführventiIs, mit dem die Abgasrückführrate so geregelt wird, dass nur zwischen 15 und 33°C und nur unter 1.000 Höhenmeter ein schadstoffarmer Modus gewährleistet ist und es außerhalb dieses Temperaturfensters zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der VO (EG) Nr. 715/2007 kommt; Relevanz der Frage, ob ein solches AbgasrückführventiI notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen; Relevanz des Umstands, dass der zu schützende Teil des Motors dieses AbgasrückführventiI selbst ist; Relevanz der Frage, ob ein solches AbgasrückführventiI bereits bei Herstellung des Fahrzeuges verbaut wurde oder als Nachbesserung iSd. Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG in das Fahrzeug eingebracht werden soll; Vorlage (24787/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-134/20 LIMITE
16.06.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-134/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (Landesgericht Eisenstadt); „VW-Abgasskandal“; Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; (Un-)Zulässigkeit eines AbgasrückführventiIs, mit dem die Abgasrückführrate so geregelt wird, dass nur zwischen 15 und 33°C und nur unter 1.000 Höhenmeter ein schadstoffarmer Modus gewährleistet ist und es außerhalb dieses Temperaturfensters zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der VO (EG) Nr. 715/2007 kommt; Relevanz der Frage, ob ein solches AbgasrückführventiI notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen; Relevanz des Umstands, dass der zu schützende Teil des Motors dieses AbgasrückführventiI selbst ist; Relevanz der Frage, ob ein solches AbgasrückführventiI bereits bei Herstellung des Fahrzeuges verbaut wurde oder als Nachbesserung iSd. Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG in das Fahrzeug eingebracht werden soll; Vorlage

Erstellt am 16.06.2020

Eingelangt am 24.06.2020, Bundeskanzleramt (GZ 2020-0.392.457)