Rs C-242/20; kroatisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 5 Nr. 3 (besondere gerichtliche Zuständigkeiten) und Art. 22 Nr. 5 (ausschließliche Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz) der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Frage, ob eine Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens unter die besondere gerichtliche Zuständigkeit für „eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001) fällt; Frage, ob Zivilverfahren, die eingeleitet wurden, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des in einem Vollstreckungsverfahren ohne Rechtsgrundlage Erlangten im selben Zwangsvollstreckungsverfahren einer zeitlichen Befristung unterliegt, unter den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen; Vorlage (27011/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-242/20 LIMITE
09.07.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-242/20; kroatisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 5 Nr. 3 (besondere gerichtliche Zuständigkeiten) und Art. 22 Nr. 5 (ausschließliche Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz) der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Frage, ob eine Klage auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens unter die besondere gerichtliche Zuständigkeit für „eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001) fällt; Frage, ob Zivilverfahren, die eingeleitet wurden, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des in einem Vollstreckungsverfahren ohne Rechtsgrundlage Erlangten im selben Zwangsvollstreckungsverfahren einer zeitlichen Befristung unterliegt, unter den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen; Vorlage

Erstellt am 09.07.2020

Eingelangt am 14.07.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.440.568)