Rs C-213/20; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 36 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Teil A Nr. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen (Angaben und Informationen für den Versicherungsnehmer); Zugang, Umfang und Inhalt, Adressatenkreis und erforderlicher Grad der Detailliertheit der Informationen, die der Versicherer den Versicherten mitteilen muss sowie zum korrekten Zeitpunkt der Mitteilung; Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die als Versicherte einem (zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Unternehmen als Versicherungsnehmer geschlossenen) Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitreten; Verpflichtung zur Mitteilung der „Merkmale der Vermögenswerte“ (Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG); Begriff „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ (Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG); Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung des geforderten Informationsstandards; Recht, die Rückerstattung der gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen; Vorlage (27019/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-213/20 LIMITE
10.07.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-213/20; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 36 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Teil A Nr. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen (Angaben und Informationen für den Versicherungsnehmer); Zugang, Umfang und Inhalt, Adressatenkreis und erforderlicher Grad der Detailliertheit der Informationen, die der Versicherer den Versicherten mitteilen muss sowie zum korrekten Zeitpunkt der Mitteilung; Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die als Versicherte einem (zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Unternehmen als Versicherungsnehmer geschlossenen) Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitreten; Verpflichtung zur Mitteilung der „Merkmale der Vermögenswerte“ (Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG); Begriff „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ (Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG); Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung des geforderten Informationsstandards; Recht, die Rückerstattung der gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen; Vorlage

Erstellt am 10.07.2020

Eingelangt am 14.07.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.444.342)