verb. Rs. C-221/20 und C-223/20; finnische Vorabentscheidungsersuchen; Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes; Auslegung von Art. 4 Abs. 2 (ermäßigter Steuersatz für unabhängige kleine Brauereien) der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke; Frage, ob auch eine kleine unabhängige Brauerei, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Verbindung mit einer anderen kleinen unabhängigen Brauerei steht, Anspruch auf gemeinsame Besteuerung nach einem ermäßigten Steuersatz hat; Ermessen des Mitgliedstaats; unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG; Vorlagen (27484/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-221/20 LIMITE
15.07.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs. C-221/20 und C-223/20; finnische Vorabentscheidungsersuchen; Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes; Auslegung von Art. 4 Abs. 2 (ermäßigter Steuersatz für unabhängige kleine Brauereien) der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke; Frage, ob auch eine kleine unabhängige Brauerei, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Verbindung mit einer anderen kleinen unabhängigen Brauerei steht, Anspruch auf gemeinsame Besteuerung nach einem ermäßigten Steuersatz hat; Ermessen des Mitgliedstaats; unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG; Vorlagen

Erstellt am 15.07.2020

Eingelangt am 17.07.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.451.972)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-223/20