Rs C-282/20; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf) und Art. 47 Grundrechtecharta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf); Fehlen prozessualer Regelungen für die Behebung inhaltlicher Unklarheiten und Unvollständigkeiten der Anklageschrift; nationales Verbot der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und Zurückverweisung der Rechtssache an den Staatsanwalt zur Erstellung einer neuen Anklageschrift; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach - nach der vorbereitenden Verhandlung - Mängel im Hinblick auf die erteilten Informationen über den Tatvorwurf nicht mehr behoben werden können; Frage, ob eine Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU und Art. 47 Grundrechtecharta entgegenstehende nationale Regelung unionsrechtskonform auszulegen ist oder unangewendet zu bleiben hat; Vorlage (28642/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-282/20 LIMITE
31.07.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-282/20; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf) und Art. 47 Grundrechtecharta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf); Fehlen prozessualer Regelungen für die Behebung inhaltlicher Unklarheiten und Unvollständigkeiten der Anklageschrift; nationales Verbot der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens und Zurückverweisung der Rechtssache an den Staatsanwalt zur Erstellung einer neuen Anklageschrift; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach - nach der vorbereitenden Verhandlung - Mängel im Hinblick auf die erteilten Informationen über den Tatvorwurf nicht mehr behoben werden können; Frage, ob eine Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU und Art. 47 Grundrechtecharta entgegenstehende nationale Regelung unionsrechtskonform auszulegen ist oder unangewendet zu bleiben hat; Vorlage

Erstellt am 31.07.2020

Eingelangt am 04.08.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.492.121)