Rs C-300/20; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-RL 2001/42/EG; SUP-Pflicht; Frage der Erforderlichkeit eines Projektbezugs; Vorliegen eines Rahmens für die künftige Genehmigung von in den Anhängen I und II der UVP-RL 2001/92/EU aufgeführter Projekte aufgrund einer Natur- und Landschaftsschutzverordnung, die allgemeine Verbotstatbestände mit Befreiungsmöglichkeit sowie Erlaubnispflichten ohne spezifischen Bezug zu Projekten der Anhänge zur UVP-Richtlinie vorsieht; Vorliegen von Plänen und Programmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodennutzung etc., wenn diese gerade auf die Festlegung eines Referenzrahmens für einen oder mehrere dieser Sachbereiche zielen, oder bereits bei Vorliegen allgemeiner Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten zum Natur- und Landschaftsschutz, die in Zulassungsverfahren für viele Vorhaben und Nutzungen zu prüfen sind und sich mittelbar auf diese Bereiche auswirken können; Auslegung des Art. 3 Abs. 4 der SUP-RL 2001/42/EG; Vorliegen eines Rahmens für die künftige Genehmigung von Projekten durch eine Natur- und Landschaftsschutzverordnung, die für abstrakt beschriebene Vorhaben und Maßnahmen im Schutzgebiet allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten bestimmt, wobei konkrete Projekte bei ihrem Erlass weder absehbar noch beabsichtigt sind; Vorlage (28801/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-300/20 LIMITE
10.08.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-300/20; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-RL 2001/42/EG; SUP-Pflicht; Frage der Erforderlichkeit eines Projektbezugs; Vorliegen eines Rahmens für die künftige Genehmigung von in den Anhängen I und II der UVP-RL 2001/92/EU aufgeführter Projekte aufgrund einer Natur- und Landschaftsschutzverordnung, die allgemeine Verbotstatbestände mit Befreiungsmöglichkeit sowie Erlaubnispflichten ohne spezifischen Bezug zu Projekten der Anhänge zur UVP-Richtlinie vorsieht; Vorliegen von Plänen und Programmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodennutzung etc., wenn diese gerade auf die Festlegung eines Referenzrahmens für einen oder mehrere dieser Sachbereiche zielen, oder bereits bei Vorliegen allgemeiner Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten zum Natur- und Landschaftsschutz, die in Zulassungsverfahren für viele Vorhaben und Nutzungen zu prüfen sind und sich mittelbar auf diese Bereiche auswirken können; Auslegung des Art. 3 Abs. 4 der SUP-RL 2001/42/EG; Vorliegen eines Rahmens für die künftige Genehmigung von Projekten durch eine Natur- und Landschaftsschutzverordnung, die für abstrakt beschriebene Vorhaben und Maßnahmen im Schutzgebiet allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten bestimmt, wobei konkrete Projekte bei ihrem Erlass weder absehbar noch beabsichtigt sind; Vorlage

Erstellt am 10.08.2020

Eingelangt am 12.08.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.510.194)