Rs C-306/20; lettisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sowie des Art. 101 Abs. 1 AEUV; (Un-) Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern über einen Vorbehalt oder eine Reservierung von Kunden für einen bestimmten Zeitraum; Frage der Freistellung (ua. in Bezug auf Alleinvertriebssysteme); Berücksichtigung eines Marktanteils von weniger als 30% und eines Widerspruchsrechts des Kunden; Vorlage (29417/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-306/20 LIMITE
25.08.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-306/20; lettisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sowie des Art. 101 Abs. 1 AEUV; (Un-) Zulässigkeit einer Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern über einen Vorbehalt oder eine Reservierung von Kunden für einen bestimmten Zeitraum; Frage der Freistellung (ua. in Bezug auf Alleinvertriebssysteme); Berücksichtigung eines Marktanteils von weniger als 30% und eines Widerspruchsrechts des Kunden; Vorlage

Erstellt am 25.08.2020

Eingelangt am 28.08.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.544.429)