Rs C-338/20; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Verweigerung der Vollstreckung bei Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt wurden); Verweigerung der Vollstreckung einer Geldbuße, wenn die betreffende Entscheidung ohne Übersetzung in eine dem Adressaten verständliche Sprache übermittelt wurde; Vorlage (29731/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-338/20 LIMITE
01.09.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-338/20; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Verweigerung der Vollstreckung bei Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt wurden); Verweigerung der Vollstreckung einer Geldbuße, wenn die betreffende Entscheidung ohne Übersetzung in eine dem Adressaten verständliche Sprache übermittelt wurde; Vorlage

Erstellt am 01.09.2020

Eingelangt am 02.09.2020, Bundeskanzleramt (GZ 2020-0.558.943)