Rs C-347/20; lettisches Vorabentscheidungsersuchen; Beihilfenrecht, Kofinanzierung durch die EU; Auslegung der Begriffe „gezeichnetes Stammkapital“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Frage, ob eine nationale Regelung über die Auswahl von (kofinanzierten) Projekten, die festlegt, dass Klarstellungen zu den Projektvorschlägen nach deren Einreichung nicht mehr möglich sind, mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Sinne des Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1303/2013 (gemeinsame/allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds) vereinbar ist; Vorlage (31487/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-347/20 LIMITE
16.09.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-347/20; lettisches Vorabentscheidungsersuchen; Beihilfenrecht, Kofinanzierung durch die EU; Auslegung der Begriffe „gezeichnetes Stammkapital“ und „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Frage, ob eine nationale Regelung über die Auswahl von (kofinanzierten) Projekten, die festlegt, dass Klarstellungen zu den Projektvorschlägen nach deren Einreichung nicht mehr möglich sind, mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Sinne des Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1303/2013 (gemeinsame/allgemeine Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds) vereinbar ist; Vorlage

Erstellt am 16.09.2020

Eingelangt am 17.09.2020, Bundeskanzleramt (GZ 2020-0.595.462)