Rs C-336/20; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Verbraucherkreditverträge, Pflichtangaben bei gebundenen Kreditverträgen; Auslegung des Art. 10 Abs. 2 (Zwingende Angaben in Kreditverträgen) und des Art. 14 Abs. 1 (Widerrufsrecht) der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge; Frage, ob die Anwendung einer gesetzlichen Fiktion (Anordnung, dass eine Information über das Widerrufsrecht als korrekt anzusehen ist, wenn sie einem gesetzlichen Muster entspricht), die im Widerspruch zur Rspr des EuGH steht, mit der Richtlinie unvereinbar ist; Frage, ob der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist; Voraussetzungen für den Beginn des Laufes der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts; (Un-)Zulässigkeit (der Auslegung) einer nationalen Vorschrift, welche die Vorlagebefugnis von Einzelrichtern nach Art. 267 Abs. 2 AEUV einschränkt; Vorlage (32121/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-336/20 LIMITE
18.09.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-336/20; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Verbraucherkreditverträge, Pflichtangaben bei gebundenen Kreditverträgen; Auslegung des Art. 10 Abs. 2 (Zwingende Angaben in Kreditverträgen) und des Art. 14 Abs. 1 (Widerrufsrecht) der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge; Frage, ob die Anwendung einer gesetzlichen Fiktion (Anordnung, dass eine Information über das Widerrufsrecht als korrekt anzusehen ist, wenn sie einem gesetzlichen Muster entspricht), die im Widerspruch zur Rspr des EuGH steht, mit der Richtlinie unvereinbar ist; Frage, ob der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist; Voraussetzungen für den Beginn des Laufes der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts; (Un-)Zulässigkeit (der Auslegung) einer nationalen Vorschrift, welche die Vorlagebefugnis von Einzelrichtern nach Art. 267 Abs. 2 AEUV einschränkt; Vorlage

Erstellt am 18.09.2020

Eingelangt am 23.09.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.603.188)