Rs C-349/20; Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs; Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 Abschnitt D) und von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG (Anerkennungsrichtlinie) bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU (Status-Richtlinie); Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, wenn und (nur) solange dieser den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen genießt; Staatenlose, die das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) – aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten für geistig und körperlich beeinträchtigte Kinder – verlassen; Schutz oder Beistand, der durch das UNRWA gewährt wird; Wegfall des Schutzes und Beistands „aus irgendeinem Grund"; Prüfung und Prüfungsumfang durch das Gericht; Beurteilung der Umstände ex tunc oder ex nunc, die zum Verlassen des UNRWA-Einsatzgebietes führen; Qualität des Schutzes oder des Beistands; Rolle der zivilgesellschaftlichen Akteure (wie etwa von Nichtregierungsorganisationen) im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit des gewährten Schutzes und Beistands; Vorlage (34219/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-349/20 LIMITE
01.10.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-349/20; Vorabentscheidungsersuchen des Vereinigten Königreichs; Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 Abschnitt D) und von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG (Anerkennungsrichtlinie) bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU (Status-Richtlinie); Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling, wenn und (nur) solange dieser den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen genießt; Staatenlose, die das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) – aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten für geistig und körperlich beeinträchtigte Kinder – verlassen; Schutz oder Beistand, der durch das UNRWA gewährt wird; Wegfall des Schutzes und Beistands „aus irgendeinem Grund"; Prüfung und Prüfungsumfang durch das Gericht; Beurteilung der Umstände ex tunc oder ex nunc, die zum Verlassen des UNRWA-Einsatzgebietes führen; Qualität des Schutzes oder des Beistands; Rolle der zivilgesellschaftlichen Akteure (wie etwa von Nichtregierungsorganisationen) im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit des gewährten Schutzes und Beistands; Vorlage

Erstellt am 01.10.2020

Eingelangt am 07.10.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.637.411)