Rs C-393/20; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 7 Nr. 2, Art. 12 und Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO); Abtretung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls an Gesellschaft, die sich gewerbsmäßig mit dem Erwerb von Schadenersatzansprüchen befasst; (Un-)Zulässigkeit des Klägergerichtsstands für diese Gesellschaft; (Un-)Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte für Klagen gegen eine Versicherungsgesellschaft, die keine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat; Begriff „Geschädigter“; Vorlage (34468/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-393/20 LIMITE
05.10.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-393/20; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 7 Nr. 2, Art. 12 und Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO); Abtretung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls an Gesellschaft, die sich gewerbsmäßig mit dem Erwerb von Schadenersatzansprüchen befasst; (Un-)Zulässigkeit des Klägergerichtsstands für diese Gesellschaft; (Un-)Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte für Klagen gegen eine Versicherungsgesellschaft, die keine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat; Begriff „Geschädigter“; Vorlage

Erstellt am 05.10.2020

Eingelangt am 08.10.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.646.001)