Parlamentskorrespondenz Nr. 189 vom 19.03.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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DAS NEUE NAHRUNGSMITTELHILFE-ÜBEREINKOMMEN

Ein neues Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen soll an die Stelle des Übereinkommens aus dem Jahr 1995 treten, das am 30. Juni 1999 abgelaufen ist. Massive Nahrungsmittelhilfe seitens der Industrieländer ist nicht nur bei den periodisch wiederkehrenden Dürre- und Hungerkatastrophen notwendig, sondern permanent in vielen der am wenigsten entwickelten Länder Afrikas, die nicht in der Lage sind, selbst genügend Lebensmittel zu produzieren. Die EU-Mitgliedstaaten verpflichten sich, mindestens 1,32 Mill. Tonnen Weizen oder den Gegenwert von 130 Mill. € an die Entwicklungsländer zu liefern. Aus der EU-internen Aufteilung dieser Gesamtverpflichtung resultiert für Österreich ein Beitrag von 1,48963 Mill. € aus dem nationalen Budget. Das neue Übereinkommen enthält eine erweiterte Liste mit zur Lieferung geeigneter Erzeugnisse über Getreide hinaus, Bestimmungen über Transportkosten und es ermöglicht es den Geberländern, ihre Verpflichtungen in Mengen (Tonnen), in Wert oder in einer Kombination von Mengen und Wert anzugeben (1038 d.B.).

DAS NEUE INTERNATIONALE KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN

Österreich ist durch seinen EU-Beitritt auch Mitglied des Fünften Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 geworden. Dieses Übereinkommen ist am 30.9.2001 abgelaufen. Nun liegt ein neues Übereinkommen vor, das als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen dienen soll. Es geht um internationale Zusammenarbeit auf dem Kaffeesektor, den Austausch von Informationen, die Erstellung von Studien, die Errichtung eines Systems von Ursprungszeugnissen, die Verpflichtung zur Beseitigung von Verbrauchshindernissen und um die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch (1037 d.B.).

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT ARMENIEN

Das im Vorjahr ausverhandelte Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien folgt im größtmöglichen Umfang den Regeln des OECD-Musterabkommens und wird für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten. Die Betriebsstättenregel hinsichtlich der Besteuerung gewerblicher Gewinne folgt dem OECD-Konzept, die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt hingegen - abweichend vom internationalen Musterabkommen - neun Monate. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Dividenden ist auf 5 % (im Schachtelverhältnis ab 10-prozentiger Mindestbeteiligung) bzw. auf 15 % (im Streubesitzfall) eingeschränkt. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen ist mit 10 % begrenzt. Es konnten jedoch Steuerbefreiungen im Quellenstaat (Lieferkredite, Bankdarlehen und Zinsen im öffentlichen Bereich) ausverhandelt werden. Das Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren beträgt 5 %. Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf Seiten Österreichs grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt sowie auf armenischer Seite die Anrechnungsmethode vorgesehen. Die steuerliche Amtshilfe wird grundsätzlich auf den "kleinen" Informationsaustausch zur bloßen Abkommensanwendung eingeschränkt. Informationsaustausch zur Durchführung innerstaatlichen Rechts ist vorgesehen, setzt aber den Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens voraus (1063 d.B.).

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN GEFAHRGUTTRANSPORT AUF BINNENWASSERSTRASSEN

Während der Gefahrguttransport auf Straße, Schiene sowie zur Luft und zur See durch internationale Übereinkommen geregelt ist, fehlen bislang grenzüberschreitende Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf Binnenwasserstraßen. Diese Lücke im internationalen Verkehrsrecht soll nun zumindest für Europa geschlossen werden. Ein Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bestimmt, welche gefährlichen Güter für den Transport auf Seen und Flüssen zugelassen sind und welche Sicherheitsvorschriften dabei gelten. Als Organe des Übereinkommens wurden ein Verwaltungs- und ein Sicherheitsausschuss vereinbart und ein Verfahren zur Änderung des Übereinkommens festgelegt. Das Übereinkommen wird in Kraft treten, sobald die Zahl von sieben Vertragsparteien erreicht sein wird (1006 d.B.). (Schluss)