Parlamentskorrespondenz Nr. 383 vom 28.05.2002

SAMMELNOVELLE BRINGT ZAHLREICHE ÄNDERUNGEN IM AGRARRECHT

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Die Regierung hat dem Parlament ein Agrarrechtsänderungsgesetz zugeleitet, das im Wege einer Sammelnovelle insgesamt elf Gesetze aus dem Bereich der Landwirtschaft novelliert bzw. neu erlässt. (1133 d.B.)

Der Vereinfachung des Zulassungssystems dient die Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997. Damit wird der Ansicht der Europäischen Kommission insofern entsprochen, als ein für Parallelzulassungen abgestuftes Prüfverfahren eingeführt wird. Das bedeutet, dass die Behörde in erster Linie die Identität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzprodukt prüft, und zwar anhand der Kennzeichnung. Ergibt sich die Identität nicht zweifelsfrei aus der Kennzeichnung, führt die Behörde weitere Ermittlungen durch.

Das Weingesetz wird im Rahmen dieser Sammelnovelle an die neuen Vorschriften der Gemeinsamen Marktordnung für Wein und die darauf basierenden Verordnungen der Europäischen Kommission angepasst. Mit der Aufnahme der neuen Verkehrsbezeichnung "Districtus Austria Controllatus" (DAC) für bestimmte hochwertige Qualitätsweine wird auch eine Weichenstellung in Richtung romanisches System beim Spitzensektor vorgenommen. Langfristig soll dieser Begriff für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen stehen; ähnlich wie in Frankreich und Italien sollen bei der Weinbezeichnung nicht Rebsortennamen oder Qualitätsstufen, sondern die Herkunft in den Vordergrund gestellt werden. Durch den vorliegenden Entwurf soll zudem die Führung des Betriebskatasters nicht mehr durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, sondern durch die Bundeskellerei-Inspektion. Die entsprechenden Änderungen erfordern umfassende Neuerungen auch im EDV-Bereich und werden daher erst mit 1.1.2003 in Kraft treten.

Mit der Änderung des Rebenverkehrsgesetz 1996 wird eine EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und die Voraussetzungen für die Beitragseinhebung und Verwendung der Beiträge festgelegt. Die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben stammte aus dem Jahr 1968 und entsprach in weiten Teilen nicht mehr den Erfordernissen des freien Binnenmarkts. Diese wurde daher umfassend geändert und ist von den Mitgliedstaaten bis Februar 2003 umzusetzen. Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es u.a. heute möglich, Rebsorten genetisch zu verändern. Genetisch veränderte Rebsorten dürfen aber nur zugelassen werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau hat jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme, jede Eintragung in das Rebsortenverzeichnis sowie dessen jeweilige Änderungen der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Behörden unverzüglich bekannt zu geben.

Die Änderung einer EG-Richtlinie hat es erforderlich gemacht, das Vermehrungsgutgesetz 1996 in wesentlichen Punkten neu zu fassen, heißt es in der Vorlage. Bei dem Gesetz geht es vor allem um die Identitätssicherung des forstlichen Vermehrungsgutes, das gewerbsmäßig in den Handel kommt. Das "Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002", das u.a. eine Erweiterung der Baumartenliste, neue Kategorien von Ausgangsmaterial, ein Stammzertifikat, die Verbesserung des Kontrollsystems sowie verschärfte Strafbestimmungen enthält, bringt insgesamt Verwaltungsvereinfachungen und eine Verfahrenskonzentration.

Im Düngemittelgesetz entfällt der Verweis auf das Tiermehlgesetz hinsichtlich des Verbots von tierischen Proteinen. Nunmehr soll im Rahmen einer Verordnung die Möglichkeit zu einer eigenständigen und flexiblen Regelung des Verbots tierischer Proteine im Düngemittelbereich geschaffen werden. Weiters wird ausdrücklich festgestellt, dass in Düngemitteln (inklusive Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln) kein unbehandelter oder kommunaler Klärschlamm(kompost), Fäkalien, Komposte sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes enthalten sein darf. Was die Regelung für die Komposte betrifft, so ist von dieser Bestimmung kompostiertes pflanzliches Material aus der Landwirtschaft sowie dem Garten - und Grünflächenbereich ausgenommen.

Weiters müssen aufgrund der Überleitung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft sowie des Bundesamtes für Agrarbiologie in das Bundesamt für Ernährungssicherheit organisatorische Änderungen vorgenommen werden, die eine Novellierung des Futtermittelgesetzes 1999, des Pflanzgutgesetzes 1997, des Saatgutgesetzes 1997, des Sortenschutzgesetzes 2001 sowie des Qualitätsklassengesetzes notwendig machen.

Von der Sammelnovelle sind folgende - den landwirtschaftlichen Bereich betreffende - Gesetze betroffen: Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002, Düngemittelgesetz 1994, Futtermittelgesetz 1999, Pflanzenschutzgesetz 1995, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Pflanzgutgesetz 1997, Rebenverkehrsgesetz 1996, Saatgutgesetz 1997, Sortenschutzgesetz 2001, Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz. (Schluss)