Parlamentskorrespondenz Nr. 191 vom 09.04.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR REBE UND WEIN

Auf einer Internationalen Konferenz, die auf Einladung der französischen Regierung in Paris stattfand, wurde am 3. April 2001 beschlossen, das "Übereinkommen zur Schaffung des Internationalen Weininstitutes" aus dem Jahr 1924, dem Österreich im Jahr 1929 beigetreten ist, durch das "Übereinkommen über die Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein" zu ersetzen (43 d.B.). Die neue Organisation dient der Anpassung des Institutes an die neuen internationalen Rahmenbedingungen. Die Resolutionen, die das Institut (seit 1958 "Internationales Amt für Rebe und Wein"), zu den Themen Weinbau, önologische Verfahren, Etikettierung oder Analysemethoden erarbeitet, haben - wie der Codex des Internationalen Weinamtes über önologische Verfahren - zwar nur empfehlenden Charakter, stellen aber für die gemeinschaftliche Rechtsfindung im Weinbereich eine wichtige Entscheidungsgrundlage dar.

Das Internationale Amt für Rebe und Wein, dem etwa 45 Mitgliedstaaten (sowohl Erzeuger- als auch Verbraucherstaaten) angehören, ist Beobachter bei der Welternährungsorganisation (FAO) sowie beim Codex Alimentarius und strebt diesen Status auch bei der Welthandelsorganisation (WTO) an, um bei internationalen Handelsstreitfällen als Sachverständiger gehört zu werden. Diesem Ziel dient die Anpassung der Aufgaben, der personellen und materiellen Mittel sowie gegebenenfalls der Arbeitsverfahren und -regeln, die den Inhalt des einstimmig angenommenen neuen Übereinkommens bilden. Nach der Ratifizierung durch Österreich und durch 30 weitere Staaten wird es auch für Österreich in Kraft treten.

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT BELIZE

Ein Abkommen mit Belize zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beseitigt Doppelbesteuerungen infolge von Überschneidungen der nationalen Einkommen- und Vermögensteuerrechte. Das Abkommen entspricht den Anforderungen an das moderne Wirtschaftsleben und der internationalen Steuervertragspraxis und orientiert sich an den diesbezüglichen Grundsätzen der OECD (45 d.B.). (Schluss)