Parlamentskorrespondenz Nr. 674 vom 22.09.2003

IM JAHR 2002 ZWEI "GROSSE SPÄH- UND LAUSCHANGRIFFE" BEWILLIGT

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Wien (PK) - Im Jahr 2002 wurden in Österreich zwei Anträge auf Anordnung eines "großen Späh- und Lauschangriffs" bewilligt. In einem weiteren Fall wurde ein entsprechender Antrag zurückgezogen. Im gleichen Zeitraum wurden vier "Kleine Späh- und Lauschangriffe" bewilligt. 78 Mal wurde eine "Videofalle" eingesetzt. Eine Rasterfahndung wurde von den Staatsanwaltschaften auch im Jahr 2002 nicht beantragt. Dies geht aus dem jetzt vom Justizministerium dem Nationalrat vorgelegten "Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 2002" (III 55 d.B.) hervor.

Die Maßnahmen betrafen insgesamt 59 Verdächtige; gegen 26 von ihnen wurden auf Grund der Ergebnisse der Überwachung Verfahren eingeleitet, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind.

Im Zusammenhang mit einem "großen Späh- und Lauschangriff" kam es zwar zu einer Verhaftung; da der Tatverdacht - Suchtgiftdelikt - nicht erhärtet werden konnte, wurde die verdächtige Person zwei Tage später enthaftet. Eine Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft zurück gelegt.

Anstiftung zum Mord, Erpressung durch gefährliche Drohung, gewerbsmäßiger Einbruchdiebstahl und Beteiligung an einer kriminellen Organisation waren der Verdachthintergrund für die vier "kleinen Späh- und Lauschangriffe" im Jahr 2002.

In 78 Fällen kam im Vorjahr eine "Videofalle" zum Einsatz, 30 Mal außerhalb und 48 Mal innerhalb von Räumen (d.h. mit Zustimmung der Inhaber).

Mit dem 1. Jänner 2002 entfiel die vorher gegebene Befristung und gehören die "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" zum Rechtsbestand. In seiner rechtspolitischen Bewertung kommt das Justizministerium zu dem Ergebnis, die besonderen Ermittlungsmaßnahmen hätten sich "als effizientes und notwendiges Instrumentarium" erwiesen, um bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität "bis in die Führungs- und Managementebene" eindringen zu können. Außerdem verweist das Justizministerium auf die Präventivwirkung des Gesetzes. (Schluss)