Parlamentskorrespondenz Nr. 936 vom 02.12.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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REFORM DES SEXUALSTRAFRECHTS

Mit dem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2003 (294 d.B.) soll die Reform des Sexualstrafrechts fortgeführt werden. Die Regierungsvorlage verfolgt das Ziel, dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und vor allem seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstärkt Rechnung zu tragen und einen wirksamen Schutz vor sexueller Ausbeutung zu gewährleisten.

Dieser Leitfaden kommt bereits in den Begriffen zum Ausdruck. Die so genannten Sittlichkeitsdelikte werden nunmehr als "strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" bezeichnet. An inhaltlichen Neuerungen sieht das Gesetz die Umgestaltung des Tatbestandes der Kinderpornographie durch Einbeziehung von Darstellungen mündiger Minderjähriger in eine umfassendere Kriminalisierung vor. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung durch Organentnahme und der Ausbeutung der Arbeitskraft wird in Zukunft ein eigener Tatbestand des StGB sein. Neu ist auch eine Strafbestimmung gegen das Anwerben, Anbieten und Vermitteln von Minderjährigen zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornographischen Darstellungen. Beseitigt wird durch die Novelle zudem die bisherige Privilegierung für Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft.

MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DES BARGELDLOSEN VERKEHRS

Eine weitere Änderung des Strafgesetzbuches (309 d.B.) dient der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Zu diesem Zweck wird das StGB um einige neue Tatbestände ergänzt, etwa Fälschung von Kredit- und Bankomatkarten, Annahme, Weitergabe oder Besitz von falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, aber auch Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Die Strafdrohungen gehen im Fall der Fälschung bis zu Freiheitsentzug von drei Jahren.  (Schluss)