Parlamentskorrespondenz Nr. 284 vom 22.04.2004

EINNAHMEN AUS DER LEERKASSETTENVERGÜTUNG ERREICHTEN 2002 HÖCHSTSTAND

Wien (PK) - Die Einnahmen aus der auf Basis des Urheberrechtsgesetzes aus dem Verkauf von unbespielten Bild- und Schallträgern eingehobenen Leerkassettenvergütung verzeichneten im Jahr 2002 einen Höchststand. Nach dem nunmehr dem Parlament vorliegenden Bericht (III-74 d.B.) konnten in diesem Jahr insgesamt 10,993 Mill. € (2001: 7,206 Mill. €) eingespielt und dem Gesetz entsprechend für soziale und kulturelle Zwecke ausgegeben werden. Die starke Steigerung geht vor allem auf das Konto der Einnahmen aus dem Audio-Bereich, die seit 1999 auch das Inkasso für Computer CD-Rom beinhalten und zuletzt von 3,375 Mill. € auf 7,552 Mill. E angewachsen sind.

Ein Blick auf die Entwicklung der seit 1980 eingehobenen Leerkassettenvergütung zeigt eine kontinuierliche Zunahme der Einnahmen in den ersten Jahren, wobei 1990 mit 9,607 Mill. € ein vorläufiger Spitzenwert erreicht wurde. Nach einem signifikanten Rückgang zu Beginn der 90er Jahre pendelten die Beträge in den letzten Jahren zwischen 6 und 7 Mill. €.

Die Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung werden nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel auf die Verwertungsgesellschaften AUSTRO-MECHANA, LITERATUR-MECHANA. LSG-Leistungsgesellschaft, ÖSTIG-Österreichische Interpretengesellschaft, VAM-Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien, VBT-Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton, VDFS- Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden, VBK-Verwertungsgesellschaft bildender Künstler und VG-Rundfunk aufgeteilt. Im Audio-Bereich fallen der größte Teil der Einnahmen auf die AUSTRO-MECHANA (43 %) und die LSG (41,5 %). Auf dem Video-Sektor wiederum dominieren die AUSTRO-MECHANA (24,1 %) sowie die VAM und die VG Rundfunk (jeweils 21 %).

Der Bericht stellt in seiner Zusammenfassung fest, dass es dem Gesetzgeber mit der Einführung der Leerkassettenvergütung durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 gelungen sei, den Urhebern für Bereiche möglicher Werknutzungen, in welchen eine individuelle Zuschreibung kaum oder nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand möglich wäre, namhafte Einnahmen zu sichern und dem Gedanken der Selbstverwaltung im Kulturbereich Rechnung zu tragen. (Schluss)