Parlamentskorrespondenz Nr. 337 vom 11.05.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

NEUE BERECHNUNG DER WITWEN(R)PENSION

Da der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(r)pension wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben hat und diese Aufhebung mit 1. Juli 2004 in Kraft tritt, müssen das ASVG, das GSVG und das B-SVG geändert werden. Maßgebend für die Höhe der Witwen(r)pension soll in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Dabei bleibt insbesondere die Pensionsberechnungsformel unverändert. Die Bandbreite der Pensionshöhe soll weiterhin zwischen 0 und 60 % der (fiktiven) Pension des (der) Verstorbenen betragen, wobei es weiterhin für Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze (2004: 1.503,5 €) sowie eine Leistungsobergrenze bei hohem Einkommen (2004: 6.900 €) geben soll. Bei gleich hoher Berechnungsgrundlage soll – so wie bisher – die Witwen(r)pension 40 % betragen.

Durch die Heranziehung des Einkommens der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt soll die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden als beim Abstellen auf die Bemessungsgrundlage, was bisher der Fall war.

Die finanziellen Auswirkungen werden in der Vorlage mit rund 3 Mill. € beziffert. (469 d.B.)

UNTERRICHTUNGS-, ANHÖRUNGS- UND MITBESTIMMUNGSRECHTE FÜR ARBEITNEHMER EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN

Laut Verordnung des Rates vom Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft können Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird gleichfalls durch eine Richtlinie geregelt, die von Österreich bis zum 8. Oktober 2004 umzusetzen ist. Aus diesem Grund beinhaltet die Vorlage u.a. die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums, legt die Mindestinhalte der zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften abzuschließenden Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE durch Errichtung eines SE-Betriebsrates oder durch Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer fest, schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaften scheitern, und regelt die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes sowie die Rechtsstellung der Mitglieder und der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens. Außerdem soll durch eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ein Gerichtsstand am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, den SE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren oder auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat oder im Verwaltungsrat der SE beziehen, geschaffen werden. (475 d.B.)

DAS WINTERPALAIS DES PRINZEN EUGEN WIRD SANIERT

Das Finanzministerium ist in einem Gebäudekomplex in der Wiener Innenstadt untergebracht. Die Häuser in der Himmelpfortgasse, darunter das Winterpalais der Prinzen Eugen, und das Palais Questenberg-Kaunitz in der Johannesgasse, in dem Einheiten des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs beheimatet sind, stehen allesamt unter Denkmalschutz und müssen dringend saniert werden. Die Gesamtkosten werden auf 70 Mill. € für die historischen und auf rund 10 Mill. € für die in der Kärntnerstraße liegenden jüngeren Gebäude geschätzt. Ein eigenes Bundesgesetz dient dem Zweck, bundeseigene Gebäude in der Kärntnerstraße, die wegen des sinkenden Personalbedarfs in der Zentralstelle des Finanzressorts künftig nicht mehr gebraucht werden, an die BIG zu verkaufen. Das Basisentgelt soll 50 Mill. € ausmachen, wozu im Falle der Verwertung der Objekte eine vertraglich zu fixierende "Nachbesserung" kommen soll. Unter Hinzurechnung anderer Veräußerungserlöse in der Höhe von 22 Mill. € können so die Kosten für die Sanierung der historischen Gebäude aus zweckgebundenen Einnahmen gedeckt werden, heißt es in den Erläuterungen (465 d.B.).

EUROPAWEITE REGELN FÜR DEN FERNABSATZ VON FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die von den Mitgliedsländern bis Oktober dieses Jahres umgesetzt werden muss, sieht bei Finanzdienstleistungen Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor, die per Brief, Telefon oder E-Mail erfolgen können. Den Unternehmern werden Informationspflichten auferlegt, die Kunden erhalten ein Rücktrittsrecht. Zur Umsetzung dieser Ziele in Österreich hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz samt flankierenden Änderungen im Konsumentenschutzgesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, im Wertpapieraufsichtsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgelegt (467 d.B.).

NEUE HÖHERE VISAGEBÜHREN

Die Bundesregierung hat kürzlich einen Gesetzentwurf mit Änderungsvorschlägen im Gebührengesetz, im Bewertungsgesetz, im Bodenschätzungsgesetz und im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz vorgelegt. Die Regierung will die derzeit niedrigeren Visagebühren an die diesbezüglichen EU-Regelungen anpassen, darüber hinaus werden die Gebühren für Aufenthaltsgenehmigungen vereinfacht, indem Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu einer Pauschalgebühr zusammengeführt werden. Bei der Ausstellung von Personalausweisen soll ein höherer Kostendeckungsgrad erreicht werden. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Bodenschätzungsgesetzes stehen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Finanzverwaltung. Geregelt werden unter anderem Zuständigkeiten bei der Feststellung von Betriebszahlen sowie bei der Schätzung von Landesmusterstücken und die Einrichtung diesbezüglicher Gutachterausschüsse und Beiräte (470 d.B.).

CHEMIKALIENGESETZ-NOVELLE 2004  

Eine Chemikaliengesetz-Novelle 2004 dient der praxisorientierten Abgrenzung des aus dem Jahr 1996 stammenden Gesetzes gegenüber Normen jüngeren Datums, etwa gegenüber dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz und dem Pflanzenschutzmittelgesetz. Außerdem werden Anpassungen an das Chemikalienrecht der EU vorgenommen. So setzt die Anwendung der EU-Verordnungen über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien und der Verordnung über Detergenzien (synthetische Seifen) voraus, dass zuständige nationale Behörden in Österreich bestimmt werden. Dazu kommen neue Regelungen, um zu gewährleisten, dass EU-Vorschriften effizient überwacht und die Einhaltung chemierechtlicher Vorschriften durchgesetzt werden (474 d.B.).

(Schluss)