Parlamentskorrespondenz Nr. 406 vom 02.06.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

BEZAHLUNG FÜR PRÜFUNGSTÄTIGKEIT UND ERTEILUNG VON FERNUNTERRICHT - BILDUNGSMINISTERIUM NIMMT ADAPTIERUNGEN VOR

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dem Nationalrat zwei kleine Novellen vorgelegt, in denen es um die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an Schulen sowie um die Erteilung von Fernunterricht durch Lehrbeauftragte geht.

Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 Schulunterrichtsgesetz soll im Hinblick auf Auslegungsschwierigkeiten klargestellt werden, dass bei Prüfungstaxen eine Aliquotierung vorzunehmen ist. Bei allen schriftlichen, graphischen und/oder praktischen Prüfungen, an denen mehrere PrüferInnen beteiligt sind, soll in Hinkunft nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit am Gesamtausmaß der Prüfung aliquotiert werden. Bei mündlichen Prüfungen sind die Taxen im aliquoten Ausmaß nach der Anzahl der PrüferInnen auszubezahlen. Eine individuelle Berechnung ist nicht mehr vorgesehen. Diese Klarstellung wurde durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes notwendig. (495 d.B.)

Die Novellierung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft füllt eine Lücke in den derzeit geltenden Bestimmungen. Lehrbeauftragten, die im Fernunterricht eingebunden sind, wird in Zukunft deren Tätigkeit ebenfalls finanziell abgegolten. Dies betrifft insbesondere Lehrbeauftragte an Berufspädagogischen Akademien und an Pädagogischen Instituten.

(497 d.B.)

ZULASSUNGSALTER FÜR DAS UNTERRICHTSPRAKTIKUM WIRD ANGEHOBEN

Galten bisher 39. Lebensjahre als Höchstalter für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum, so soll diese Grenze auf 45 Jahre erhöht werden. Als Begründung dafür wird das angehobene Pensionsantrittsalter angeführt. Mit diesen Zutrittsvoraussetzungen will man sicherstellen, dass LehrerInnen im Anschluss an das Praktikum dem Schuldienst noch ausreichend lange zur Verfügung stehen. (496 d.B.)

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT MOLDAU

In einem Abkommen zwischen Österreich und der Republik Moldau will die Regierung eine Doppelbesteuerung sowie eine Steuerumgehung vermeiden. Durch den Vertrag soll der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Ländern gefördert werden. (494 d.B.)

AUCH SCHWACH OZONABBAUENDE SUBSTANZEN EINSCHRÄNKEN

Eine Regierungsvorlage (503 d.B.) beschäftigt sich mit der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Durch die Ratifizierung der Änderungen der Konferenz von Peking 1999 wird die Rechtslage für eine weitere Verringerung des Einsatzes ozonschädigender  Substanzen verbessert.

Im Gegensatz zu stark ozonabbauenden Stoffen ist die Produktion von schwach ozonschädigenden Substanzen - wie teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und Methylbromid (MB) - stark angestiegen. Dies könnte selbst bei Substanzen mit geringem Ozonabbaupotential negative Auswirkungen auf die  Ozonschicht haben. Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren vermehrt neue, ozonschädigende Stoffe verwendet. Dies trifft besonders bei Bromchlormethan (BCM) zu, das als Lösungsmittel und Feuerlöschmittel eingesetzt wird.

Durch die Ratifizierung  des geänderten Vertragstextes soll die Produktion von HFCKW 2004 auf den Stand von 1989 reduziert und Bromchlormethan (BCM) ab 2002 verboten werden. Zur Kontrolle der Emissionen von Methylbromid (MB) wird ein umfassendes Berichtsystem eingeführt.

REGIERUNG WILL DETAILS IM PFLANZENSCHUTZGESETZ PRÄZISIEREN

Bei der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes sind Unklarheiten zwischen Kontrollorganen und Betrieben aufgetreten. Ein Regierungsentwurf für ein Agrarrechtsänderungsgesetz soll daher für Rechtssicherheit sorgen. Die Verfahrensregeln werden präzisiert und die Herstellung einer Rückstellprobe sowie das Ziehen einer Gegenprobe auf Verlangen des Betriebs vorgesehen. Neue Strafbestimmungen zielen auf Verstöße gegen Vorschriften zur Sicherung des Ursprungs von Pflanzen und auf Verletzungen von Bestimmungen für die Einfuhr gefährlicher Sendungen aus Drittländern (505 d.B.).  (Schluss)