Parlamentskorrespondenz Nr. 685 vom 08.10.2004

2003 NUR EIN GROSSER UND EIN KLEINER LAUSCHANGRIFF

Bericht des Justizministeriums über "besondere Ermittlungsmaßnahmen"

Wien (PK) - Im Jahr 2003 gab es in ganz Österreich nur einen großen und einen kleinen Lauschangriff. Wie in den Jahren davor gab es keine Rasterfahndung. Videofallen hingegen wurden in 79 Fällen installiert. Das geht aus dem Bericht des Justizministeriums über "besondere Ermittlungsmaßnahmen" im Jahr 2003 (III 105 d.B.) hervor.

Beim "großen Lausch- und Spähangriff" im Zuständigkeitsbereich der Oberstaatsanwaltschaft Graz ging es um den Verdacht auf Suchtgiftdelikte. Die Maßnahme war erfolgreich: Über insgesamt neun Verdächtige wurde die Untersuchungshaft verhängt, drei Beschuldigte wurden zu unbedingten Haftstrafen, je ein Beschuldigter zu einer teilbedingten und einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Ein Teil der Urteile ist bereits rechtskräftig, gegen andere Beschuldigte laufen die Verfahren noch. Im Zuge der Überwachungsmaßnahmen wurden auch andere strafbare Handlungen aufgedeckt als die, deretwegen die Überwachungsmaßnahme beantragt worden war.

Wie aus dem Bericht weiter hervorgeht, wurden in 79 Fällen Videofallen installiert. Die optischen und/oder akustischen Überwachungen richteten sich gegen insgesamt 77 Verdächtige. In 29 Fällen (im Sinn von Gerichtsakten) war die Überwachung erfolgreich, in 47 blieb sie ohne Erfolg.

In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass auch das Sicherheitspolizeigesetz die Möglichkeit der verdeckten Ermittlung personenbezogener Daten in Form der Videofalle und des kleinen - allerdings nicht des großen - Lausch- und Spähangriffs vorsieht.

In seiner rechtspolitischen Bewertung kommt das Justizministerium - wie bereits in den vergangenen Jahren - zu dem Ergebnis, dass "mit den erweiterten Befugnissen zur Kriminalitätsbekämpfung maßhaltend und verhältnismäßig umgegangen" worden sei. Fundamentale Grundrechtspositionen - Privatsphäre, faires Strafverfahren - seien "weitgehend unangetastet" geblieben. Aus der geringen Zahl der Anwendungsfälle besonderer Ermittlungsmaßnahmen dürfe aber nicht geschlossen werden, dass diese Maßnahmen nicht erforderlich wären, heißt es in dem Bericht weiter, würde doch damit die Präventivwirkung des Gesetzes übersehen. (Schluss)