Parlamentskorrespondenz Nr. 688 vom 11.10.2004

ANTRÄGE (449 - 454)

ANERKENNUNG DER GEBÄRDENSPRACHE

Die Abgeordneten Dr. Huainigg (V) und Partik-Pable (F) fordern in einem Entschließungsantrag den Regierungschef auf, dem Nationalrat einen Entwurf zur Änderung des B-VG zuzuleiten, mit dem die österreichische Gebärdensprache anerkannt wird; dies deshalb, weil im Behindertengleichstellungsgesetz keine Regelung zur Gebärdensprache getroffen wurde und im Rahmen der Vorbegutachtung von verschiedenen Stellen darauf hingewiesen wurde, dass aus rechtssystematischen Gründen dies im B-VG geschehen müsse. (449/A [E])

SPÖ FORDERT WEITERENTWICKLUNG DER KRIMINALJUSTIZSTATISTIK

S-Mandatare beklagen im Bereich der Kriminaljustizstatistik erhebliche datenorganisatorische Defizite sowie einen Datenwildwuchs von verschiedenen Stellen im Bereich des Justiz- bzw. Innenressorts. Aus diesem Grund verlangen sie die Wiedereinführung der Rückfallstatistik sowie die Zusammenführung der Diversionsstatistik mit der gerichtlichen Kriminalstatistik zu einer „Statistik justizieller Erledigungen“ und die Neugestaltung der Strafvollzugsstatistik. Auch im Sicherheitsbericht der Regierung sollten der Polizei- und der Justizteil aufeinander abgestimmt sein. (450/A [E])

GRÜNE WÜNSCHEN „GENTECHNIK-SCHUTZPAKET“...

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Gentechnikgesetzes ist aus der Sicht der Grünen eine Reihe von Maßnahmen zu setzen. So sind u.a. die dauerhafte Existenz einer gentechnikfreien Landwirtschaft sicherzustellen, die Förderung der Gentechnik aus den Zielbestimmungen des Gesetzes, um Zielkonflikte mit dem Vorsorgeprinzip im vermeiden, zu streichen und eine verursacherbezogene Haftung zu verankern, damit Betriebe, die Gentechnik anwenden, auch für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen. Ferner ist die Öffentlichkeit bzw. sind die Betroffenen vollständig und rechtzeitig über den Umfang von Genehmigungen, die Standorte von genehmigten Freisetzungen und von den Ergebnissen des Monitorings zu informieren. Zu schaffen sind auch ein rechtlicher Rahmen zur Errichtung gentechnikfreier Gebiete in Österreich und geschlossene gentechnikfreie Gebiete zum Anbau von Saatgut. Weitere Forderungen betreffen die Erhöhung des Strafrahmens, ein Verbot von experimentellen Freisetzungen von GVO in unserem Land und  die Unterstützung von Initiativen zur Errichtung von gentechnikfreien Zonen auf EU-Ebene. (451/A [E])

... UND TRETEN FÜR MINDESTHÖHE VON VERKEHRSZEICHEN EIN

Da zu niedrig montierte, scharfkantige Verkehrszeichen eine Gefährdung für die rund 400.000 sehbehinderten oder blinden Menschen in Österreich darstellen, verlangt G-Abgeordnete Haidlmayr die Verankerung einer Mindesthöhe für Verkehrszeichen (2,2 m über dem Gehsteigniveau) in der StVO. (452/A [E])

DIE SPÖ UND DAS AGRARISCHE BETRIEBSMITTEL- UND LEBENSMITTELRECHT

Geht es nach Abgeordneten der SPÖ, soll u.a. das Bundesministeriengesetz dahin gehend geändert werden, dass die Zuständigkeit für das agrarische Betriebsmittelrecht, vor allem das Futtermittelwesen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen übertragen wird; damit soll eine einheitliche und interessenpolitisch unabhängige Vollziehung durch das für Gesundheitsangelegenheiten ressortzuständige Ministerium im Sinne der EU-Kommission erreicht werden, heißt es im Antrag. Ferner wünschen die Mandatare eine klare gesetzliche Festlegung von Sanktionen bei Verstößen gegen das EG-Recht in den bestehenden Strafbestimmungen der LMG sowie die gesetzliche Festschreibung der Subsidiarität des Lebensmittelgesetzes, damit die volle Anwendbarkeit des StGB neben dem LMG durch die unabhängigen Gerichte gewährleistet wird. Eine öffentliche Warnpflicht für alle Rechtsmaterien des agrarischen Betriebsmittelrechts, durch die möglichen Gesundheitsschädigungen von Mensch und Tier vorgebeugt werden soll, sollte gesetzlich festgeschrieben werden. Diese öffentliche Warnpflicht könnte auch bei Verdorbenheit von Waren einsetzen. (453/A [E])

SPÖ: IM BAUTRÄGERGESETZ RÜCKTRITTSFRIST AUF 14 TAGE AUSWEITEN

Eine von der SPÖ begehrte Änderung des Bauträgergesetzes beinhaltet die Ausdehnung der bisher im Gesetz vorgesehenen Rücktrittsfrist von 7 Tagen auf 14 Tage. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und Informationen über Vertragsinhalt, Rückforderungsansprüche und Sicherungspflicht des Bauträgers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. (454/A)

(Schluss)