Parlamentskorrespondenz Nr. 722 vom 19.10.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

UMSETZUNG DER EU-ÖFFENTLICHKEITSRICHTLINIE IM UVP-GESETZ

Durch die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

(UVP-G-Novelle 2004 - 648 d.B.) soll die Öffentlichkeitsrichtlinie in österreichisches Recht umgesetzt werden, heißt es im Vorblatt der entsprechenden Regierungsvorlage. Der wichtigste Punkt dabei ist, dass Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich Parteistellung im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz 2000 und in den der Erlassung einer Trassenverordnung für Bundesstraßen oder Hochleistungsstrecken nachfolgenden Genehmigungsverfahren erhalten.

Um die Verfahren im Zusammenhang mit Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken europarechtskonform und rechtssicher zu gestalten, sollen der Trassenverordnung immer Genehmigungsverfahren folgen, in denen die UVP berücksichtigt werden kann. In der Regierungsvorlage wird auch definiert, welche Umweltorganisationen Parteistellung haben und eine Entscheidungsbefugnis des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt. Klarer geregelt wird die Zuständigkeit der UVP-Behörde im Zusammenhang mit Enteignungen; diese sollen in Zukunft nur mehr in wenigen Bereichen von der UVP-Behörde durchgeführt werden.

UMWELTÜBEREINKOMMEN SOLL ZUGANG ZU INFORMATIONEN ERLEICHTERN

Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dient dem Schutz des Rechts aller Menschen auf ein Leben in Gesundheit und in einer ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt (654 d.B.) Ein wichtiges Ziel dieses Vertrages ist, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern und die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken. Jede Vertragspartei verpflichtet sich auch, einen effektiven Zugang zu Informationen für die Öffentlichkeit sicherzustellen, die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein zu fördern, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu ermöglichen sowie die Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren einzubeziehen. (Schluss)