Parlamentskorrespondenz Nr. 314 vom 28.04.2005

VERHANDLUNGSGEGENSTÄNDE: BEREICH SOZIALES

VEREINBARUNG BUND - LÄNDER ÜBER SOZIALBETREUUNGSBERUFE

Durch eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen einer so genanten 15a B-VG-Vereinbarung sollen einheitliche Grundsätze bei der Ausbildung und den Tätigkeitsbereichen der Sozialbetreuungsberufe festgelegt werden. Derzeit gibt es nämlich sehr uneinheitliche Berufsbilder und Anforderungen, mangelnde bzw. überschneidende Regelungen in den einzelnen Bundesländern und teilweise das Problem der Nichtanerkennung von Ausbildungen.

Nunmehr soll ein modulares Ausbildungssystem geschaffen werden, das einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards sowie eine weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen vorsieht, einheitliche Berufsanerkennungen und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen gewährleistet und Doppelgleisigkeiten beseitigt. Damit soll eine deutliche Qualitätsverbesserung für die betroffenen Klienten einerseits und die betroffenen Berufsgruppen andererseits erzielt werden. Die Länder werden verpflichtet, die Berufe der Fach- und Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung bzw. der Diplom-Sozialbetreuer/innen mit dem Schwerpunkt Familienarbeit in ihren Rechtsvorschriften gesetzlich zu verankern. Die Regelung des Berufes des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin ist fakultativ. Auf Seiten des Bundes soll es zu allfällig erforderlichen Adaptierungen im Ärztegesetz und im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz kommen.

DIENSTLEISTUNGSSCHECK FÜR AUSHILFSTÄTIGKEITEN IM HAUSHALT

Durch die Einführung des so genannten Dienstleistungsschecks soll die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden, heißt es im Vorblatt einer Regierungsvorlage. Dabei handelt es sich um den Kauf von so genannten "personennahen Dienstleistungen im Haushalt" (einfache Tätigkeiten zur Unterstützung der Haushaltsführung, der Kinderbeaufsichtigung, von Einkauf, Reinigung und Gartenarbeiten) in Form eines Schecks, der möglichst flächendeckend (z.B. Postämter, Trafiken) vertrieben werden soll. Sämtliche vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsabgaben sind im Kaufpreis des Schecks enthalten. Bei einem Entgelt von 10 € wird der Scheck 10,20 € kosten. Mit der Übergabe des Dienstleistungsschecks hat der Arbeitgeber alle Verpflichtungen erfüllt. Der Lohn wird frei vereinbart, als Untergrenze gilt aber der Mindestlohntarif bei Hausgehilfen. Zu den Mindeststundenlöhnen ist ein Zuschlag für Sonderzahlungen und Urlaubsentgelt (ca. 35 %) hinzuzurechnen. Bei der erstmaligen Beschäftigung ist auch ein für die Abrechnung erforderliches Beiblatt auszufüllen. Der Arbeitnehmer reicht dann die Schecks bei der zuständigen Gebietskrankenkasse ein.

Davon betroffen sind nur bis zu einem Monat befristete Dienstverhältnisse für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes. Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von 323,46 € überschritten, sind die für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse geltenden Bestimmungen anzuwenden. Durch diese Begrenzungen soll verhindert werden, dass regelmäßige Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen in größerem Umfang durch Dienstleistungsschecks ersetzt werden. Der Arbeitnehmer hat aber auch die Möglichkeit, sich bei bloß geringfügigen Entgelten aus DLS freiwillig in die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung einzuzahlen.

Um der besonderen Natur von Aushilfstätigkeiten im Haushalt zu entsprechen, soll eine ausdrückliche Ausnahme vom Kettenarbeitsvertragsverbot vorgesehen werden. Befristete Arbeitsverhältnisse können daher wiederholt und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. (Schluss)


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