Parlamentskorrespondenz Nr. 417 vom 24.05.2005

VORLAGEN: GESUNDHEIT UND AUSSENPOLITIK

WHO-ÜBEREINKOMMEN ZUR EINDÄMMUNG DES TABAKGEBRAUCHS

In einem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs bringen die Vertragsstaaten zum Ausdruck, dass dem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität eingeräumt werden soll. In der Erkenntnis, dass die Ausbreitung der Tabakepidemie ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die menschliche Gesundheit darstellt und daher die bestmögliche internationale Zusammenarbeit und Mitwirkung aller Ländern erfordert, haben sich die Mitgliedsländer zu einem umfassenden Maßnahmenkatalog verpflichtet. Darin enthalten sind unter anderem die umfassende Aufklärung und Information der Bevölkerung, das Verbot aller Formen der Tabakwerbung und des Tabaksponsorings, die Einführung von preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak, der Schutz vor Passivrauchen, die Prüfung und Messung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen, die Veröffentlichung von Angaben über die toxischen Bestandteile der Tabakerzeugnisse und der Emissionen, die Anbringung von gesundheitsrelevanten Warnhinweisen auf den Verpackungen, das energische Vorgehen gegen den unerlaubten Handel, Maßnahmen gegen den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige sowie die Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischen und rechtlichem Gebiet.

ABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND CHINA IM BEREICH TIERGESUNDHEIT

Ein Abkommen zwischen Österreich und China auf dem Gebiet der Tiergesundheit und der Tierquarantäne hat zum Ziel, dass österreichische landwirtschaftliche Produkte in die Volksrepublik China exportiert werden können. Das Vertragswerk enthält allgemein gehaltene Anforderungen an die Tiergesundheit in Bezug auf Export und Import von lebenden Tieren und von diesen Tieren stammende Produkte und Waren zum Schutz der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens sowie der menschlichen Gesundheit. Vereinbart wurde auch eine enge Zusammenarbeit in Fragen des Veterinärwesens.

PERSONALLEASING NUN AUCH IM PFLEGEBEREICH MÖGLICH

Die mit 1. Mai 2004 in Kraft getretene EU-Erweiterung zieht nun auch im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz legistische Konsequenzen nach sich, da die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen umgesetzt werden muss. In einer entsprechenden Regierungsvorlage (GuKG-Novelle 2005) wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund des wachsenden Personalbedarfs zu einer Liberalisierung bei der Berufsausübung der Pflegeberufe kommen soll, wobei die Vollziehung der Berufszulassung von den Ländern auf den Bund übertragen wird. In Hinkunft soll es möglich sein, dass die Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung möglich ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass nicht mehr als ein Drittel des Pflegepersonals auf diesem Wege rekrutiert wird und dass die Einhaltung von bestimmten Qualitätsstandards gewährleistet ist.

Außerdem wird eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege geschaffen, um den besonderen Bedürfnissen in der Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen durch speziell geschultes Personal Rechnung zu tragen. Aufbauend auf der Basisausbildung für Kinder- und Jugendlichenpfleger soll es daher die Möglichkeit geben, eine Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege im Ausmaß von 400 Stunden absolvieren zu können.

KEINE FINANZIELLE GEGENLEISTUNG FÜR BLUTSPENDER MEHR

In einer von den Regierungsfraktionen beantragten Änderung des Blutsicherheitsgesetzes (617/A) wird festgelegt, dass eine Vollblutspende künftig gänzlich unbezahlt zu erfolgen hat und auch keine Aufwandsentschädigung bezahlt werden darf. Da labile Blutprodukte, die aus Vollblutspenden gewonnen werden, als Endprodukt zur Versorgung der Patienten dienen, komme der Sicherheitskomponente bei der Spenderauswahl eine große Bedeutung zu. Ein großes Sicherheitsplus liege in der Motivation freiwilliger, unbezahlter Spender und Spenderinnen begründet, argumentieren die Antragsteller. Von dieser Bestimmung ausgenommen soll der Ersatz tatsächlicher entstandener Aufwendungen in jenen Einzelfällen sein, in denen konkret vorgemerkte Spender seltener Blutgruppen im Falle einer akuten Lebensgefahr von Patienten zur Spende aufgefordert werden. Außerdem wird klargestellt, dass die Spender auch über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende aufzuklären sind.

DENTISTENGESETZ WIRD NOCH EINMAL NOVELLIERT

Die Regierungsparteien haben sich im Hinblick auf ein reibungsloses Überführen der Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) in die neue zahnärztliche Standesvertretung, eine letztmalige Verlängerung der Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands um vier Monate bis Ende 2005 zu beantragen (603/A). Per 1. Jänner 2006 sollen dann die neuen berufs- und kammerrechtlichen Regelungen in Kraft treten. (Schluss)