Parlamentskorrespondenz Nr. 702 vom 23.09.2005

Vorlagen: Wirtschaft

Erleichterungen für Ziviltechniker

Wien (PK) - Der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten war durch das geltende Ziviltechnikergesetz bisher auf Universitätsabsolventen beschränkt. Mit einer Änderung des Ziviltechnikergesetzes will die Bundesregierung nun auch den Absolventen technischer Fachhochschulstudiengänge den Weg zum Ziviltechnikerberuf öffnen. Außerdem bringen neue Erlöschensbestimmungen Erleichterungen für Ziviltechniker im Falle eines Konkurses. Die Frist für die Wiedererlangung der Berufsberechtigung nach einem Konkurs wird von bisher fünf auf drei Jahre reduziert. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches soll die Befugnis künftig nicht mehr erlöschen. Schließlich räumt die geplante Novelle Ziviltechnikergesellschaften die Möglichkeit ein, sich an anderen Ziviltechnikergesellschaften zu beteiligen. Im Hinblick auf internationale Projekte sollen Ziviltechniker ihre Tätigkeit auf eine breitere finanzielle Basis stellen können (1090 d.B.).

Änderung der Gewerbeordnung nach VfGH-Erkenntnis

Der Verfassungsgerichtshof hat die in der Gewerbeordnung verankerte Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Abänderung der Öffnungszeiten von Gastgartenbetrieben per Verordnung als verfassungswidrig aufgehoben. Der Rechtsansicht des VfGH, wonach die Gemeinden als Verordnungsgeber an die Stelle der Landeshauptleute treten sollen, tragen die Koalitionsparteien in einem kürzlich vorgelegten Antrag zur Änderung der Gewerbeordnung Rechnung (695/A). (Schluss)

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