Parlamentskorrespondenz Nr. 748 vom 06.10.2005

Vorlagen: Soziales

Verbesserung der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden Personen und Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes

Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (1111 d.B.) sieht u.a. vor: PraktikantInnen sollen von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen werden, Bestimmungen über die Mehrfachversicherung werden adaptiert, der Schulbegriff in Bezug auf das Europarecht wird neu definiert sowie der Datenverkehr in Bezug auf die Feststellung von Kindererziehungszeiten durch die Pensionsversicherungsträger wird festgelegt.

Neu ist auch die freiwillige Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1.350 € belaufen; das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist. Den fiktiven Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll der Bund tragen. Somit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen "Eigenbeitrag" von 138,38 € zu bezahlen. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können; nicht nebeneinander sollen eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bestehen können.

Präsenzdiener sowie Zivildiener und ihre Angehörigen sollen künftig auch von der Zahlung des Service-Entgeltes für die E-Card befreit sein.

Als eine Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wird in der Vorlage die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt, angesehen.

Ferner soll die Arbeitsstätte zumindest einmal jährlich (insbesondere bei Beschäftigungsende) im Lohnzettel angeführt werden. Damit will man die Möglichkeit, den Beschäftigungsverlauf nachzuvollziehen, verbessern; zudem entspricht diese Bestimmung der Registerverordnung der Europäischen Union.

Um den negativen Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung zur Pensionsversicherung entgegenzuwirken, soll – einer Anregung der Volksanwaltschaft folgend – die leistungswirksame Entrichtung auch verspäteter Beiträge und eine nachträgliche Entrichtung verjährter Beiträge ermöglicht werden. Daher wird die 5-Jahre-Frist für die leistungswirksame Entrichtung von Beiträgen gestrichen und der Antrag auf Nachentrichtung (er ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen) kann bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. Verzugszinsen werden erst dann berechnet, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Vorschreibung entrichtet werden.

Mit 1. Jänner 2006 soll auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende außertourlich erhöht werden (statt 662,99 € 690 €); von dieser Maßnahmen werden, so kann man in den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage lesen, rund 200.000 Personen profitieren; die Kosten hierfür werden sich auf rund 29 Mill. € belaufen. (Schluss)


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