Parlamentskorrespondenz Nr. 210 vom 13.03.2006

Vorlagen: Soziales

Schwerarbeitspension ab 60 Jahren bei 1,8 % Abschlag pro Jahr

Im Rahmen des von der Regierung vorgelegten Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2006 (SVÄG) (1314 d.B.) werden neue Regelungen hinsichtlich einer Schwerarbeitspension erlassen. Personen, die in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet haben, können ab Vollendung des 60. Lebensjahres (und bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) mit einem Abschlag von 1,8 % pro Jahr (d.h. bei fünf Jahren 9 %) in Pension gehen. Damit werde unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, dass die gesundheitliche Belastung der Versicherten gerade im fortgeschrittenen Alter besonders hoch ist, heißt es in dem Entwurf. Eine "vorzeitige Alterspension auf Grund besonders belastender Tätigkeiten" nach dem ASVG konnte bisher nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Hälfte der erforderlichen Beitragsmonate als Schwerarbeit gewertet wurden.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzespakets ist die Ausweitung des Beobachtungszeitraums für die Berechnung der Witwen-/Witwerpension auf vier Jahre. In der Praxis habe sich nämlich gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Beobachtung der Einkommensverhältnisse mitunter zu kurz ist, weil damit etwa Einbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen nicht Rechnung getragen könne.

In Hinkunft werden auch so genannte Administrativpensionen bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Darunter versteht man jene Leistungen des Dienstgebers (insbesondere im Bankenbereich), die dieser im Fall einer Arbeitgeberkündigung gewährt. Oft beträgt die Administrativpension lediglich einen Bruchteil dessen, was zuvor als Einkommen erzielt wurde. Stirbt ein/e Bezieher/Bezieherin einer solchen geringen Administrativpension noch vor dem eigentlichen Pensionsanfall, so erhielten die Hinterbliebenen – trotz einer jahrelangen höheren Beitragsleistung – eine geringere Rente. Um diesem Umstand vorzubeugen, soll in diesen Fällen alternativ auf die Beitragsgrundlage der Selbst- und Weiterversicherung abgestellt werden. In Fällen der Altersteilzeit soll sozialversicherungsrechtlich die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausschlaggebend sein.

Der Gesetzentwurf enthält auch neue Bestimmungen hinsichtlich der befristeten Bestellung von leitenden Sozialversicherungsbediensteten. Wenn Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes mit der befristeten Funktion eines leitenden Angestellten bzw. eines leitenden Arztes betraut werden, so trete derzeit bei Ende der Befristung regelmäßig die Situation ein, dass der Dienstposten nach Beendigung der Funktion nicht mehr zur Verfügung steht. Um in Hinkunft zu verhindern, dass diese Mitarbeiter außerhalb des Dienstpostenplans – gleichsam "freischwebend" – zum Personal der betreffenden Körperschaft zählen, soll auch eine verschlechternde Versetzung zulässig sein. Diese Klarstellung liege eindeutig im überwiegenden öffentlichen Interesse, da es in derartigen Fällen nicht nur um die Rechtsstellung der Bediensteten, sondern auch um die Verwendung öffentlicher Mittel gehe.

Weiters werden Änderungen und Ergänzungen im Sozialversicherungsrecht vorgenommen, die der Verkürzung von Verwaltungswegen und dem Bürokratieabbau dienen. Außerdem wird klargestellt, dass Reisekostenvergütungen für freie Dienstnehmer (weiterhin) beitragsfrei sind.

VfGH-Erkenntnis bedingt Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Da der Verfassungsgerichtshof Teile des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben hat, haben die Regierungsfraktionen eine Vorlage (1349 d.B.) eingebracht. Dem IESG wird ein zusätzlicher Paragraph 19 angefügt, in dem die Höhe der Zuschläge neu festgesetzt wird. Die Differenz zwischen den bisher eingehobenen und den neuen Zuschlägen ist den betroffenen Dienstgebern zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 % rückzuerstatten, heißt es im Gesetz. Im Absatz 1 wird demnach festgelegt, wie hoch die Zuschläge zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und nach dem IAF-Service GmbH-Gesetz für die Anlassfälle sind. Diese gesetzliche Festsetzung sei erforderlich, da der VfGH in seinem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Aufhebung von Zuschlagsverordnungen überschießend ist, da der VfGH eine Verordnung nur zur Gänze und nicht nur hinsichtlich eines Teils aufheben kann. (Schluss)


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