Parlamentskorrespondenz Nr. 383 vom 02.05.2006

Vorlagen: Soziales

SRÄG 2006 bringt Änderungen und Anpassungen

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 bringt eine Reihe von Anpassungen und Änderungen im Sozialversicherungsrecht. U.a. wird das jährliche Service-Entgelt für die E-Card mit einer Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld aufgerechnet, um sich das Versenden von Erlagscheinen zu ersparen, und die Schutzfrist nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung wird verlängert. Ferner wird der Beschäftiger verpflichtet, Arbeitsunfälle von ihm überlassenen Arbeitskräften oder Berufskrankheiten dem Unfallversicherungsträger zu melden. Die Berufskrankheitenliste des ASVG wird um die bösartigen Neubildungen des Herzbeutels durch Asbest erweitert. Des weiteren beinhaltet die Vorlage die gesetzliche Verankerung von besonderen Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie die Beachtung der Frauenquote bei der Entsendung von VersicherungsvertreterInnen in die Selbstverwaltungskörper und die Einräumung eines Vorschlagsrechtes für die Bestellung eines Mitglieds des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich für die Austromed – Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich (Interessenvertretung aller in der Produktion und im Handel mit Medizinprodukten in Österreich tätigen Unternehmen). (1408 d.B.)

Benachteiligungen von behinderten Menschen im Dienst- und Berufsrecht werden beseitigt

Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz soll in 19 Rechtsmaterien die für behinderte Menschen benachteiligenden Begriffe "körperliche Eignung" bzw. "körperliche und geistige Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" bzw. durch den generellen Begriff "Eignung" ersetzt werden. (1413 d.B.)

EU-Lenkzeiten-Verordnung macht Anpassungen im AZG und ARG notwendig

Die Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes beinhaltet nicht nur eine Änderung des Geltungsbereiches der Sonderregelungen für Lenker, sondern auch Anpassungen bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten; der Kollektivvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung kann den Durchrechnungszeitraum "aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen" auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Neu ist die Ruhepausenregelung. Bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden (bzw. von mehr als 9 Stunden) ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten (bzw. mindestens 45 Minuten) zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten. Sie kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Auch Regelungen über die Nachtarbeit sind in der Vorlage festgeschrieben. Somit gilt als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr ausgeübt wird. An Tagen, an denen der Lenker Nachtarbeit leistet, darf die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Für Nachtarbeit gebührt dem Lenker binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit.

Umgestaltet werden u.a. auch die Strafbestimmungen. So sollen künftig Arbeitszeitverstöße von ausländischen Arbeitgebern ohne Sitz in Österreich strafbar sein; aus diesem Grund soll die im Inland gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw. auf der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als "Tatort" gelten. (1432 d.B.)

Österreich zieht Vorbehalt gegen der Nachtarbeit von Frauen zurück

Der von Österreich anlässlich der Ratifikation formulierte Vorbehalt zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau wird hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen zurückgezogen. Die Republik hält aber den Vorbehalt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes von Frauen aufrecht, heißt es in der Regierungsvorlage. (1438 d.B.)

Novellierung des Notarversicherungsgesetzes

Da der Verfassungsgerichthof Bestimmungen der 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz (Bemessung der Zusatzpension, Pensionsabschläge und diesbezügliche Übergangsbestimmungen) aufgehoben hat, ist es notwendig geworden, einen Entwurf für eine 12. Novelle, der auf einem Vier-Parteien-Antrag basiert, einzubringen. In dieser Novelle werden u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen: schrittweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraums bei der Berechnung der Zusatzpension von 18 auf 30 Jahre; schrittweise Reduktion des Prozentsatzes bei der Berechnung der Zusatzpension von 19 % auf 16 %; stufenweise Erhöhung des Regelpensionsalters vom 65. auf das vollendete 70. Lebensjahr; Einführung einer vorzeitigen Alterspension ab dem vollendeten 67. Lebensjahr; Wertsicherung von Mindestpensionen; Einführung von Pensionsabschlägen bei Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters. (820/A)

(Schluss)

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