Parlamentskorrespondenz Nr. 213 vom 27.03.2007

Vorlagen: Landwirtschaft

Neuregelung der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen

Aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs ist eine Neuregelung und Klarstellung bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich notwendig, heißt es im Vorblatt zum Entwurf des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2007. Entsprechend den Ausführungen des VfGH sei auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten. Im Zuge dieser Änderung werden auch einige andere Agrargesetze novelliert (37 d.B.)

Mit der Erlassung eines Marktordnungsgesetzes (MOG 2007) wird auch ein Vorhaben aus dem Regierungsprogramm realisiert: "Die Umsetzung der GAP-Reform 2003 muss rechtlich durch die Schaffung einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts abgesichert werden". Die Regierungsparteien kamen daher überein, im Interesse der Rechtssicherheit der die bisherigen Marktordnungsregeln im Rahmen eines neuen Marktordnungsgesetzes zu verankern.

Es soll vor allem klar gestellt werden, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen. Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Durchführung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. In diesem Sinne werden auch die entsprechenden, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Durchführungsregelungen im Zusammenhang zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 sowie zur Milchquotenregelung unmittelbar in das MOG 2007 aufgenommen. Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 (Verfassungsbestimmung!) aufrecht.

Mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz werden bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben. Ebenso sind Regeln für die Vollziehung noch offener Fälle betreffend Tierprämien bis 2004, Milchprämien bis 2006 und Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 vorgesehen. Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate sollen an das MOG 2007 angepasst bzw. sonstige Aktualisierungen vorgenommen werden.

Mit der Novelle zum Weingesetz 1999 werden die Banderole in der bestehenden Form abgeschafft und Weingebietsnamen verändert. Insbesondere ist eine zentrale Verwaltung mit fortlaufenden Nummern etc. nicht mehr notwendig, da die Mengenkontrolle auf Basis der beim Landwirtschaftsministerium eingerichteten zentralen Weindatenbank erfolgt. Die Herstellung der Banderole soll nunmehr privaten Unternehmen überlassen werden. Durch den Wegfall der Verwaltung von Nummernkreisen und Wettbewerb am Markt ist eine deutliche Verbilligung bei der Herstellung zu erwarten. Als Ausgleich für den Entfall der Übernahme der Banderolenkosten durch den Bund wird ein Teil dieser eingesparten Mittel zur weiteren Förderung der Qualitätsweinuntersuchung eingesetzt, indem zur Prüfnummerneinreichung die Anzahl der Freiproben von 4 auf 5 und die Freimenge von 10.000 Liter auf 20.000 Liter Qualitätswein je Betrieb angehoben wird.

Eine EG-Richtlinie gilt es auch im Forstgesetz umzusetzen, und zwar jene über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Im Bereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 soll die vereinfachte Zulassung der Judikatur des EuGH angepasst werden. Die Pflanzenschutzmittelgesetz-Novelle sieht die Aufhebung der Bestimmungen über den gemeinsamen Ursprung des Referenzprodukts vor. Weiters erhält das Bundesamt für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof.

Qualitätsklassengesetz wird neu erlassen

Das derzeit geltende Qualitätsklassengesetz 1967 wurde in den letzten Jahren sehr oft novelliert. Insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfordern eine grundlegende Aktualisierung der nationalen Rechtsbestimmungen, heißt es im Vorblatt. Aus Gründen der Klarheit und der Bereinigung sei daher eine Neuerlassung geboten. Das bisherige Qualitätsklassengesetz 1967 wird nunmehr durch das Vermarktungsnormengesetz (38 d.B.) ersetzt.

Im konkreten werden insbesondere die Vorschriften des Qualitätsklassengesetzes in systematischer Weise umgruppiert sowie eine Anpassung an die gemeinschaftsrechtliche Terminologie vorgenommen. Außerdem kommt es zu einer weitgehenden Harmonisierung der Kontrollbestimmungen mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Weiteres Ziel ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsbasis zur Umsetzung und Durchführung gemeinschaftlicher

Vermarktungsnormen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen. Daher werden Olivenöl, die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur sowie Milch und Milchprodukte, für die ebenfalls

gemeinschaftliche Vermarktungsnormen bestehen, einbezogen. (Schluss)