Parlamentskorrespondenz Nr. 844 vom 09.11.2007

Vorlagen: Soziales

Deckelung bei der Rezeptgebühr, höherer Krankenversicherungsbeitrag

Die Änderung des Krankenanstaltengesetzes(297 d.B.), Teil des BG zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, beinhaltet neben einer Klarstellung der Voraussetzungen, unter denen eine interdisziplinäre Bettenbelegung zulässig ist, die Erlassung von Landeskrankenanstaltenplänen durch die Landesregierungen für Fondskrankenanstalten und die Bestimmung, dass in die Arzneimittelkommissionen ein Vertreter/eine Vertreterin der Sozialversicherung aufgenommen wird, mit dem/der insbesondere die Vorgehensweise bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung abzustimmen ist. Außerdem sollen weiterhin Landesgesundheitsfonds eingerichtet werden, die die Vorgaben der neu zu errichtenden Bundesgesundheitsagentur (öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit) einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen haben. Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens u.a. Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen zu erarbeiten, Grundsätze und Ziele für die ambulante Versorgungsplanung festzulegen sowie Abrechnungsmodelle für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereiches zu erarbeiten und zu erproben. Ferner hat sie im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) mitzuwirken und Impfprogramme festzulegen. Organ der Agentur ist die Bundesgesundheitskommission.

Die Vorlage bringt auch die Einführung einer Obergrenze bei der Rezeptgebühr in der Höhe von 2 % des Nettoeinkommens; zur Feststellung des Nettoeinkommens können die Pensionen bzw. bei sonstigen Leistungsbeziehern deren Bezug herangezogen werden. Im Bereich der selbständig Erwerbstätigen erfolgt die Ermittlung des Einkommens auf Basis des Einkommensteuerbescheides. Die Administration der Deckelung der Rezeptgebühr erfolgt über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes (ELSY) im Rahmen eines beim Hauptverband einzurichtenden Rezeptgebührenkontos. Im Zuge der Abrechnung mit den Apotheken werden die bezahlten Rezeptgebühren auf dem Rezeptgebührenkonto vermerkt. Beim Stecken der e-card in der Ordination soll ersichtlich sein, ob eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt, sodass der behandelnde Arzt den Umstand der Rezeptgebührenbefreiung auf der Verschreibung anbringen kann. Man rechnet damit, dass von der Deckelung rund 300.000 Personen, überwiegend Pensionisten und chronisch Kranke, betroffen sein werden.

Weiters erfolgt eine Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,15 Prozentpunkte. Der Dienstgeber trägt einen Anteil von 0,08 % und der Dienstnehmer einen Anteil in der Höhe von 0,07 %. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für GSVG-Versicherte soll auf das Niveau der Arbeiter/innen, Angestellten und Bauern gesenkt werden. Im Bereich des BSVG erfolgt ebenfalls eine Beitragssatzanhebung um 0,15 %. Auch für die Pensionisten soll die Beitragssatzerhöhung gelten.

Eingeführt wird auch eine sechswöchige Toleranzfrist, während der trotz des Endes einer Anspruchsberechtigung noch Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gewährt werden. Neu geregelt wird die Kostenübernahme für im Ausland befindliche Angehörige von Bediensteten im auswärtigen Dienst bei Kinderbetreuungsgeldbezug.

Freie Dienstnehmer in Hinkunft arbeitslosenversichert, strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose

Eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (298 d.B.) bringt die Gleichstellung der freien Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung. Selbständige sollen gleichfalls in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Optionen-Modells einbezogen werden. Die Bildungskarenz wird reformiert (Herabsetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit 3 Jahren auf ein Jahr, Möglichkeit der Vereinbarung einer Bildungskarenz im Rahmen von Saisonarbeitsverhältnissen) und rechtliche Hindernisse für Arbeitslose, die eine Weiterbildung machen wollen, werden beseitigt. Außerdem soll es strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose (Verdoppelung der Rückforderungsdauer des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe von derzeit 2 auf 4 Wochen) geben.

Für freie Dienstnehmer und Selbständige abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge

Freie Dienstnehmer/innen werden in das BMSVG (Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) einbezogen (300 d.B.). Eine Direktzahlung der Abfertigungsbeiträge samt Verzugszinsen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgt in jenen Fällen, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vergleichs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge anfallen. Der Bund ist zur Beitragsleistung für Auslandseinsatzpräsenzdienste, die länger als 12 Monate dauern, verpflichtet. Auch für Personen, die der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, für freiberuflich Selbständige sowie für Land- und Forstwirte wird es eine Selbständigenvorsorge geben. Der Berechtigte hat einen monatlichen Beitrag von 1,53 % der Beitragsgrundlage an eine von ihm ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu überweisen.

15a-Vereinbarung über Förderung der 24-Stunden-Betreuung

In einer Regierungsvorlage (309 d.B.) werden einheitliche Grundsätze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung festgelegt. Der Bund verpflichtet sich, die Ausgaben für die Förderungen mit 60 vH zu bedecken, die Länder mit einem Anteil von 40 vH.

Zu den einheitlichen Grundsätzen zählt u.a. ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem BPGG, einem Landespflegegeldgesetz oder einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung. Ferner muss die Notwendigkeit einer bis zu 24 Stunden-Betreuung gegeben sein, wobei die Betreuung von (un)selbständigen Betreuungskräften durchgeführt werden kann. Bei Beziehern von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung etwa durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung nachzuweisen.

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn das monatliche Nettogesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltberechtigten Angehörigen/n um 400 €, für einen/n behinderten/n unterhaltsberechtigten/n Angehörigen um 600 €. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung, ist der Differenzbeitrag als Zuwendung zu gewähren; beträgt die Differenz weniger als 50 €, gibt es keine Zuwendung. Zum anrechenbaren Einkommen zählen nicht: das Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Familienförderungen. Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bleibt bis zu einem Betrag von zumindest 5.000 € unberücksichtigt. Das Eigenheim/die Eigentumswohnung, das/die der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient, bleibt unberücksichtigt. (Schluss)


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