Parlamentskorrespondenz Nr. 860 vom 14.11.2007

Vorlagen: Budget

Der Österreichische Stabilitätspakt 2008 bis 2013

Um die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt zu erfüllen, hat die Bundesregierung  in ihrem Budgetprogramm vom Juli 2007 das Ziel eines ausgeglichenen Haushaltes bis 2010 und einer Reduktion der Schulden in Relation zum BIP festgelegt. Bis 2009 soll die gesamtstaatliche Defizitquote schrittweise zurückgeführt werden und ein gesamtstaatlicher Haushaltsüberschuss (Bund, Länder, Gemeinden) vor der Steuerreform 2010 sowie in den Jahren danach erreicht werden.

Daher haben die Vertragspartner Bund, Länder und Gemeinden (diese vertreten durch Städtebund und Gemeindebund) im Rahmen ihrer Einigung über den Finanzausgleich am 10. Oktober 2007 auch einen erneuerten Österreichischen Stabilitätspakt für nunmehr sechs Jahre vereinbart (312 d.B.). Im Sinne einer "verstärkten Stabilitätsorientierung" haben die Gebietskörperschaften neue Stabilitätsbeiträge vereinbart, die je nach konjunkturellen Voraussetzungen in einzelnen Jahren in einem bestimmten Ausmaß verringert sein können, wobei ein solcherart verringerter Stabilitätsbeitrag aber schon im darauffolgenden Jahr durch einen entsprechend erhöhten Stabilitätsbeitrag wieder ausgeglichen werden muss.

In diesem Sinne verpflichtet sich der Bund zu folgenden Maximaldefiziten im Bundeshaushalt - 2008: 1,33 % des BIP; 2009: 0,68 % des BIP und ab 2010 maximal 0,14 % des BIP. Diese ordentlichen Stabilitätsbeiträge des Bundes dürfen ausnahmsweise bis zu einem Höchstbetrag von 0,25 % des BIP unterschritten werden, was aber einen Ausgleich durch einen entsprechend erhöhten Stabilitätsbeitrag im Folgejahr notwendig machen würde. 

Als ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Länder (einschließlich Wiens) wird bis 2013 jeweils ein Minimalüberschuss vereinbart. Er beträgt 2008 0,45 % des BIP, 2009 0,49 % des BIP und ab 2010 0,52 % des BIP. Die Aufteilung dieses Beitrags auf die einzelnen Länder erfolgt nach der Bevölkerungszahl, die auch für die Überweisung der Ertragsanteile im FAG 2008 herangezogen wird.

Der Anteil eines einzelnen Landes am gesamten Unterschreitungswert des Teilsektors Länder (0,15 % des BIP des betreffenden Jahres) entspricht jeweils seinem Anteile am Länder-Stabilitätsbeitrag. Bei Änderung der Bevölkerungszahl wird der Anteil am Stabilitätsbeitrag angepasst. Die zulässige Verringerung des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags aller Länder beträgt insgesamt. Davon wird für jedes einzelne Land der entsprechende aliquote Anteil nach dem Bevölkerungsschlüssel errechnet.

Der ordentliche Stabilitätsbeitrag der Gemeinden (ohne Wien) besteht in einem jeweils auf Landesebene solidarisch ausgeglichenen Haushalt. Bei der zulässigen Verringerung dieses Beitrages wird vom aliquoten Anteil des Landes an 1 % des BIP und festen Anteilen der Gemeinden ausgegangen; die Verpflichtung zum entsprechenden Ausgleich der Verringerung im Folgejahr gilt auch für Gemeinden.

Die Übererfüllung von Stabilitätsbeiträgen kann in Folgejahre vorgetragen werden. Der Stabilitätspakt sieht keine einseitige Kündigungsmöglichkeit vor und tritt mit Ablauf des Jahres 2013 außer Kraft. (Schluss)


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